Brauche Hilfe bei Abrechnung Vergleichsgebühr

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Saiti
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#1

05.06.2009, 14:07

Toll, meine Kollegin ist wieder nicht da und ich muss wieder Abrechnungen machen, von den ich wieder gar keinen Plan habe. Hoffe, Ihr könnt mir helfen.

Also im Beschluss steht (wir sind Kläger):

Die Parteien haben folgenden Vergl. geschlossen

Die Bekalgte zahlt an den Kläger weitere 2500 eur
...
Der Streitwert wird zunächst auf 9.347,31 ab dem Zeitpunkt der Begründung des Mahnbescheids auf 5.340,85 festgesetzt.

Abgerechnet wurde bisher:

GW 9.949,50

1,3 GG Nr. 2300 631,80
PT Nr. 7002 20,00


SW 9.347,31
1,0 VG Nr. 3305 486,00
PT Nr. 7002 20,00

SW 6.606,66 (5.340,85 + 1.265,81)

1,3 VG Nr. 3100 487,50
PT Nr. 7002 20,00

Anrechnung
0,65 GG - 219,70
Anrechnung Nr. 3305 - 486,00

USt 182,32

Gesamt 1.141,92

Jetzt soll ich die Vergleichsgebühr mit hinzusetzten. Aber über welchem Wert? Ich hab echt keinen Plan.
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sunny84
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#2

05.06.2009, 14:15

Ich gehe jetzt mal davon aus, dass der Vergleich nach der Begründung des Mahnbescheids geschlossen wurde. Dann nimmst du als Streitwert 5.340,85 €.
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#3

05.06.2009, 14:20

Die vorige Berechnung hatte meine Kollegin schon gemacht aber dann stimmt doch der Streitwert nicht mehr. Das müsste doch noch geändert werden. Ich habe keine Ahnung wie sie auf den Streitwert von 6606,.. kommt. Das wären doch dann auch nur 5.340,85?
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#4

05.06.2009, 14:26

Ich habe keine Ahnung wie sie auf den Streitwert von 6606,.. kommt
Das versteh ich ehrlich gesagt auch nicht. Ergibt sich nichts aus der Akte, wo sie die 1.265,81 € her hat?
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#5

05.06.2009, 14:29

Die Akte ist ein Monsterordner den ich jetzt gerade durchackere denn bisher konnte ich mir das nicht erklären. Wie sieht es denn mit der Einigungsgebühr aus? Klar, der Streitwert wurde auf 5..... festgesetzt aber gezahlt werden müssen durch den Vergleich ja nur 2500. Warum die Einigungsgebühr nicht nur über diesen Wert?
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#6

05.06.2009, 15:03

Als Streitwert für die Einigungsgebühr nimmst du immer den Wert, über den sich verglichen wurde und nicht den Wert, auf den sich geeinigt wurde.
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