Vergütung für Nebenklagevertretung mit PKH-Bewilligung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Artemis
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#1

02.06.2009, 10:43

Hallo! Brauch ganz dringend und schnell eure Hilfe:

In einer Strafsache wurde uns als Nebenkläger PKH gem. § 397 a Abs. 2 StPO bewilligt. Ich habe einen KEA gemacht und nach Pflichtverteidigergebühren abgerechnet.

Jetz hab ich eine Monierung vom Rechtspfleger bekommen, er weist den Antrag zurück: Eine Beiordnung von RA X ist nicht erfolgt. Folglich wäre die Festsetzung einer Pflichtverteidigervergütung gegenüber der Staatskasse nicht möglich.

Ich hab einen KEA gefertigt. Hier wird aber ständig von einer Kostenfestsetzung gesprochen.

Hinweis: Dem Nebenkläger wurde gem. Beschluss für die Hinzuziehung des RA X gem. § 397 a Abs. 2 StPO PKH beewilligt.

Frage: Wie formuliere ich den Antrag und wie rechne ich ab?

Danke schon mal im Voraus!
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Christina83
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#2

02.06.2009, 10:54

Ich schreibe immer: beantrage ich die dem Nebenkläger entstandenen Kosten wie folgt festzusetzen und zum Ausgleich zu bringen:
bla
bla
bla

fertig

Und du kannst die Wahlverteidigergebühren nehmen.....
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Artemis
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#3

02.06.2009, 10:58

Hm, der Antrag is einigermaßen klar.

Aber Wahlverteidigergebühren? Nicht Pflichtverteidiger? Wenn ich in Strafsachen als Nebenkläger PKH bekomme, muss ich da nicht Pflichtverteidigergebühren nehmen?
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