Wer zahlt Gebühren bei Pflichtverteidigung
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Schau mal § 467 StPO. Sagen wir einfach weils da steht
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
darf ich mich ran hängen:
sind Pflichtverteidiger
haben gewonnen
ich hab KFA mit Wahlanwaltsgeb. gemacht (wurde ja hier geklärt dass es richtig ist)
Jetzt kommt en Schreiben
"nehmen wir Bezug auf KFA... und bitten um Einreichung einer separaten Kostenrechnung bezgl der Pflichtverteidigervergütung oder auf entsprechende Verzichtserklärung diesbezüglich"
warum soll ich die denn noch einreichen wenn ich doch die höhren Gebühren eh von der Staatskasse bekomme
sind Pflichtverteidiger
haben gewonnen
ich hab KFA mit Wahlanwaltsgeb. gemacht (wurde ja hier geklärt dass es richtig ist)
Jetzt kommt en Schreiben
"nehmen wir Bezug auf KFA... und bitten um Einreichung einer separaten Kostenrechnung bezgl der Pflichtverteidigervergütung oder auf entsprechende Verzichtserklärung diesbezüglich"
warum soll ich die denn noch einreichen wenn ich doch die höhren Gebühren eh von der Staatskasse bekomme
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
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weil...
die Staatskasse an Deiner Wahlverteidiger-Abrechnung rummeckern könnte
die Festsetzung der PV-Gebühren deshalb im Zweifel schneller geht
eine doppelte Abrechnung vermieden werden soll (den Anspruch auf PV-Vergütung hat der Verteidiger, den Anspruch auf Wahlverteidiger-Gebühren hat der Mandant!)
die Staatskasse gegen die Forderung des Mandanten aufrechnen kann, wenn nicht eine Abtretungserklärung vor oder mit der Wahlverteidiger-Abrechnung zur Akte gelangt
die PV-Gebühren im Einzelfall höher liegen könnten.
Deshalb ist es nicht nur für die Staatskasse, sondern auch aus Anwaltssicht regelmäßig sinnvoller, sich erstmal die PV-Gebühren zu "sichern" und die Wahlanwalts-Differenz hinterherzuschieben.
Nur wenn alle Unwägbarkeiten ausscheiden (und im Idealfall der Mandant schon gezahlt hat, es also tatsächlich nur darum geht, ihm den gezahlten Betrag wiederzuholen), kann man sich das durch den Verzicht auf die PV-Vergütung sparen.
die Staatskasse an Deiner Wahlverteidiger-Abrechnung rummeckern könnte
die Festsetzung der PV-Gebühren deshalb im Zweifel schneller geht
eine doppelte Abrechnung vermieden werden soll (den Anspruch auf PV-Vergütung hat der Verteidiger, den Anspruch auf Wahlverteidiger-Gebühren hat der Mandant!)
die Staatskasse gegen die Forderung des Mandanten aufrechnen kann, wenn nicht eine Abtretungserklärung vor oder mit der Wahlverteidiger-Abrechnung zur Akte gelangt
die PV-Gebühren im Einzelfall höher liegen könnten.
Deshalb ist es nicht nur für die Staatskasse, sondern auch aus Anwaltssicht regelmäßig sinnvoller, sich erstmal die PV-Gebühren zu "sichern" und die Wahlanwalts-Differenz hinterherzuschieben.
Nur wenn alle Unwägbarkeiten ausscheiden (und im Idealfall der Mandant schon gezahlt hat, es also tatsächlich nur darum geht, ihm den gezahlten Betrag wiederzuholen), kann man sich das durch den Verzicht auf die PV-Vergütung sparen.
echt`?? ich dachte die wären immer niedriger, so PKH vergleichbar...die PV-Gebühren im Einzelfall höher liegen könnten.
ok, aber ich habs verstanden VIELEN LIEBEN DANK für die ausführliche Erklärung!!!!
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
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- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Na bitteschön!
Und - echt. Bei den PV-Gebühren handelt es sich ja um feste Gebühren. Egal wie schwierig, umfangreich, nervig etc. die Sache ist. Da rutscht auch mal n 5-Minuten-Amtsgerichtstermin durch, mit voller TG, der im Prinzip nicht stattgefunden hat, weil Mdt nicht erschienen. Als Wahlverteidiger kriegst Du dafür niemals die Mittelgebühr, aber als PV die immer gleiche Festgebühr... nur als Beispiel.
Und - echt. Bei den PV-Gebühren handelt es sich ja um feste Gebühren. Egal wie schwierig, umfangreich, nervig etc. die Sache ist. Da rutscht auch mal n 5-Minuten-Amtsgerichtstermin durch, mit voller TG, der im Prinzip nicht stattgefunden hat, weil Mdt nicht erschienen. Als Wahlverteidiger kriegst Du dafür niemals die Mittelgebühr, aber als PV die immer gleiche Festgebühr... nur als Beispiel.
- Kobold
- Foren-Azubi(ene)
- Beiträge: 73
- Registriert: 23.01.2009, 15:21
- Beruf: RA-Gehilfin
- Software: RA Win 2000
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In Strafsachen kann man zusätzlich auch noch eine
Pauschgebühr verlangen wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind *ggg*
Das wissen u. a. viele (Jung)Anwälte nicht - sie lernen das Gebührenrecht
ja auch nicht
Aber bei uns werden doch schon öfters die "alten 99er" (jetzt 51/42) festgesetzt (NUR nach Antrag!!!).
LG
Kobold
Pauschgebühr verlangen wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind *ggg*
Das wissen u. a. viele (Jung)Anwälte nicht - sie lernen das Gebührenrecht
ja auch nicht
Aber bei uns werden doch schon öfters die "alten 99er" (jetzt 51/42) festgesetzt (NUR nach Antrag!!!).
LG
Kobold
~~~ ... Ich protestiere noch einmal. Sehr heftig. Aber vorsichtshalber draußen vor der Tür. ... ~~~
Hallo hat denn vielleicht jemand ein Muster für den Antrag auf Pauschgebühr für den Pflichtverteidiger für mich? Habe leider keine Bücher zum nachschauen. Ich weiß dass sich jede Gebühr erhöhen kann. Wie sieht ggf. eine Begründung der jeweiligen Gebühr aus.
Danke euch
Danke euch
Don`t worry be happy.