Kosten der Streitverkündeten "Nicht anerkannt"

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
turotipse
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#1

27.05.2009, 13:20

Hi, wir haben folgendes Problem:

Sache ist klar: I. u. II. Instanz, Klage wurde abgewiesen, Berufung auch. Kosten trägt BEklagte.

Jetzt haben wir für I. und II. Instanz KFA beantragt.

über Kosten für I. Instanz ist ein Beschluss ergangen. Zahlt Kläger.

Im Urteil (Berufungsverfahren) steht:

DER KLÄGER HAT DIE KOSTEN DER BERUFUNGSINSTANZ ZU TRAGEN.

Wir sind übrigens Streithelfer

In dem Beschluss steht jetzt:

"Eine Entscheidung über die Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren bleibt vorbehalten. Das kammergerichtliche Urteil enthält keinen nach § 101 ZPO erforderlichen gesonderten Ausspruch über die Kosten der Nebeninftervention, so dass eine Kostenfestsetzung nicht erfolgen kann" Zöller bla bla

Aber im Urteil steht doch. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger- Und da wir nunmal zum Berufungsverfahren als Streithelferin dazugehört haben, hat die Klägerin schließlich auch unsere Kosten zu tragen oder?

Ich habe jetzt nur gefunden, dass eine Verfassungsbeschwerde eingereicht werden könnte bzw. das Urteil abgeändert werden müsste. Aber die Frist dafür ist längst abgelaufen,. Hatte das schon mal jemand von Euch. und was habt ihr gemacht?????
turotipse
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#2

27.05.2009, 13:21

ups ich meine: Kosten für I. und II- Instanz trägt Kläger!!!
Asgoth
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#3

27.05.2009, 13:27

das ist schon richtig so - die Kostenentscheidung hinsichtlich der Nebenintervenienten muss extra in der Kostengrundentscheidung getroffen werden. Zu den Kosten des "Verfahrens" zählt die Nebenintervention nicht.

Ggf. ist es möglich, das Gericht, welches die Entscheidung getroffen hat, um Ergänzung der Kostengrundentscheidung im Urteil dahingehend zu bitten, dass gem. § 101 ZPO die Gegner der unterstützten Hauptpartei die Kosten der Nebenintervention zu tragen haben.

Manchmal kommen die Gerichte dieser Bitte nach. Müssen Sie aber nicht. Wenn nicht - Pech gehabt, fehlerhafte Rechtsanwendung.
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#4

27.05.2009, 18:50

Wie Asgoth.
Die KGE hätte lauten müssen: Die Kosten der Berufung incl. Kosten der Streitverkündung trägt der Kläger. Da der Zusatz fehlt, keine Kostenfestsetzung möglich.

Ich würde versuchen, unter Berufung auf den Vorbehalt eine erweiterte KGE zu bekommen. Allerdings ist mir solch ein Vorbehalt fremd...
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#5

27.05.2009, 19:13

Also bei uns hat dieser Versuch in - sagen wir mal - 2 von 3 Fällen auch Erfolg gehabt :)
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#6

27.05.2009, 19:41

Wenn so ein Vorbehalt schon da ist, sollte das auch von Erfolg gekrönt sein.
Wie gesagt: Ich kenne nur einen solchen Vorbehalt aus meinem Beritt nicht.
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#7

28.05.2009, 09:12

hi, danke für die Antworten, ich hab jetzt mal einen Schriftsatz aufgesetzt:

"nehmen wir Bezug auf den Kostenfestsetzungsbeschluß des Landgerichts Berlin vom , AZ: , welchen wir vorsorglich beifügen und mit welchem die Entscheidung über die Kosten der Streithelferin im Berufungsverfahren vorbehalten bleibt und bitten höflich um Ergänzung der Kosten-grundentscheidung im Urteil des Kammergerichts vom 06.01.2009 dahingehend, daß gem. § 101 ZPO der Kläger und Berufungskläger auch die Kosten der Nebenintervention im Berufungsverfahren zu tragen hat.

Bei Durchsicht des Urteils wurde davon ausgegangen, daß der Tenor, wonach der Kläger die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen hat, selbstverständlich auch die Kosten der Nebeninterve-nientin umfaßt, weshalb vorliegend auch keine Urteilsberichtigung beantragt wurde.

Einfache und beglaubigte Abschrift anbei."


Allerdings muss ich ja jetzt auch eine Beschwerde gegen den KFA einlegen. Was schreibe ich da?

erst einmal den obigen SS beifügen udn dann? Kann mir jemand helfen?
Asgoth
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#8

28.05.2009, 10:28

Ich würde das gar ne so ausführlich machen - dein 2. Absatz ist gar nicht nötig mE, schon allein, weil ihr damit:
Bei Durchsicht des Urteils wurde davon ausgegangen, daß der Tenor, wonach der Kläger die Kosten der Berufungsinstanz zu tragen hat, selbstverständlich auch die Kosten der Nebeninterve-nientin umfaßt, weshalb vorliegend auch keine Urteilsberichtigung beantragt wurde.
ja eure eigene "Unwissenheit" eingesteht.

Gegen den Beschluss (nicht KFA, oder?) würde ich im gleichen Schriftsatz höchst vorsorglich Beschwerde einlegen und auf die eingangs gemachten Ausführungen (Ergänzung KGE) verweisen.
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#9

28.05.2009, 10:39

Ich habe mal eine FRage
wir haben klage eingereicht Wir Kläger eine Beklagte mit 36.200. Danach kam ein Streitwertbeschluss wonach der vorläufige GW auf 9.445,82 festgesetzt wurde. Vor dem Verhandlungstermin aht die Beklagte dem XYZ Herrn den Streit verkündet. im Protokoll der mündlichen Verhandlung erschienen alle Parteien, es wurde festgehalten, dass der Schriftsatz des Streitverkündeten nicht mehr rechtzeitig zugestellt werden konnte, eine gütliche Einigung scheitert. Wir haben im Termin beantragt, keinen Antrag stellen zu wollen. Beklagtenseite hat VU beantragt. es erging VU mit Klageabweisung u. Streitwert wurde auf 9.445,82 festgesetzt.
ich würde ja jetzt die Kosten festsetzen lassen wie folgt
9.445,82
1,3 Verfahrensgebühr
1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV RVG....
Prozessbevollmächtigten der Beklagte hat aber kosten
1,3 Verfahrensgebühr
0,5 Terminsgebühr festsetzen lassen.

weiter danach wurde die Klage über weitere zwei Beklagten erweitert. Es sind nun mittlerweile 3 Beklagte u. 1 Steitverkündeter u. wir als Kläger in diesem Rechtsstreit beteiligt

der Einspruch gegen VU wurde verworfen bzw. die Einstellung der ZV, da keine Aussicht auf ERfolg bestand

nach der klageerweiterung wurde von der Gegenseite u. dem Streitverkündet kostenpflichtige Klageabweisung beantragt. im weiteren Verhandlungstermin ging bis dato das ERgebnis aus. Klageabweisung von 7.445,00 € Das gericht wird aber die anfechtung des Beteiligungsvertrage durch gehen lassen. d.h. unser mandant kommt aus seinen Zahlungsverpflichtungen bis zu eigentlichen vorgesehen summe von 36.000 € raus.
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#10

28.05.2009, 10:42

wie sieht hier die Kostenverteilung aus???
was muss ich abrechnen u. was die Beklagten zu 1) zu 2) un dzu 3)
u. der STreitverkündet===??????????
HILFE
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