Vollstreckbarkeit KFB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Randfichte72
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#1

26.05.2009, 12:37

Hallo zusammen,

brauche mal wieder Eure Hilfe, ich mache gerade Urlaubsvertretung für meine Kollegin, folgender Fall:

Mdt ist Kläger, Klage abgewiesen, wir haben Berufung eingelegt.
Gegenseite hat Kostenfestsetzungsantrag gestellt, der Aussetzung des KF-Verfahrens hat sie widersprochen. Nun liegt KFB vor, rechnerisch in Ordnung. Gegenseite hat Zahlungsaufforderung geschickt.

Mein Problem: Hier läuft doch aber das Berufungsverfahren. Im KFB steht: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Muss unser Mandant denn an die Gegenseite zahlen? Oder wird der festgesetzte betrag + 20 % beim AG hinterlegt? Ist das denn egal, bei welchem AG, gerichtl. Verfahren ist 200 km weiter weg anhängig.

Danke für Eure Hilfe
Eure im Moment etwas ratlose Randfichte
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LuzZi
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#2

26.05.2009, 12:39

Randfichte72 hat geschrieben:Im KFB steht: Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Das kapier ich net!? :? Das Urteil hat doch mit dem KfB nix zutun...
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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angel30
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#3

26.05.2009, 12:54

So, einen Fall hatten wir auch mal. Die Gegenseite hat den Geldbetrag bei dem für Sie zuständigen AG (was auch nicht das Verfahrensgericht war) hinterlegt. Und nach Abschluss der Verfahren, also der Berufung, wurde dann der Betrag von der Hinterlegungstelle, nach Antrag, an uns überwiesen.

Ich würde also sagen, ihr könnt diesen Betrag bei der für euren Mandanten zuständigen Hinterlegungstelle hinterlegen. Einfach mal dort anrufen, die dürften euch dann einen Antrag zufaxen und eurer Mandant kann den Betrag überweisen oder der Mandant geht direkt selbst dort hin und füllt Antrag aus und zahlt das Geld ein.
Randfichte72
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#4

26.05.2009, 13:00

@luzi - Ich denke, dass dies ein Schreibfehler des Gerichts ist, sollte sicher heissen, der KFB ist gegen SL in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Ich möchte gerne wissen, ob der Mandant KFB an die Gegenseite zahlen muss. M. E. nein, da gegen SL vorläufig vollstreckbar, s. o. Aber ich bin mir da absolut nicht sicher.
Asgoth
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#5

26.05.2009, 13:07

Das mit dem Urteil/KFB ist kein Schreibfehler, der KFB ist kein "eigenständiger" Titel - er kann nur im Zusammenhang mit einem Urteil bestehen - also ist die Vollstreckbarkeit des KFB von der Vollstreckbarkeit des Urteils abhängig auf dem er basiert.

ich würde hier nüscht bezahlen und erst recht keine sicherheit leisten. Die Gegenseite kann erst vollstrecken, wenn Sicherheit geleistet wurde. ich würde sie auffordern, nachzuweisen, dass Sicherheit überhaupt geleistet wurde. Im Übrigen find ich solch vorgehen total banane - jeder halbwegs vernünftige RA würde seinem Mandanten empfehlen, bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens zuzuwaren... :?

mmmh, naja, die Gegenseite könnte natürlich auch ohne Sicherheit nach § 720a ZPO vollstrecken...
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#6

26.05.2009, 13:49

Aha! Also ich kannte das bisher auch nur so, dass im laufenden Berufungsverfahren der Aussetzung des Kostenfestsetzungsverfahrens zugestimmt wurde. Der gegnerische Anwalt hat es aber abgelehnt - sei es drum.

§ 720 a ZPO habe ich eben gelesen, § 930 Abs. 2 und 3 auch, Hinterlegung gepfändetes Geld bzw. Versteigerung von Gegenständen unter bestimmten Umständen.
Asgoth
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#7

26.05.2009, 14:12

Die Gegenseite scheint da wohl ziemlich sicher zu sein, dass eure Berufung abgewatscht wird ;)
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#8

26.05.2009, 18:12

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#9

09.06.2009, 10:25

Hallo, ich bin ganz neu hier und muß mich erst mal durchwurschteln hier. Habe eine Frage, und zwar haben wir einen KFB (Vollstreckbare Ausfertigung bekommen) 7und können bald vollstrecken. Mache ich dann einen ganz normalen ZV Auftrag an das zuständige Gericht???? Ich war 3 Jahre aus dem Beruf raus und bin hin und wieder doch reichlich überfragt, danke schon mal und LG. :oops:
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romex
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#10

09.06.2009, 10:38

Eva, es ist hier immer besser, einen eigenen Beitrag mit Deiner eigenen Frage zu eröffnen! Hier guckt, wenn das Thema durch ist, kaum noch jemand rein!!! Und wenn Du eine vollstreckbare Ausfertigung des KfB vorzuliegen hast, dann kannst Du einen GVZ beauftragen, das zu vollstrecken. Das kann man eigenständig machen!!!
Liebe Grüße,
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