Hallo zusammen,
ich habe folgenden Sachverhalt und soll die Kostenaufstellung machen.
Wir haben für unseren Mandanten einen Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer gekündigt. Dieser hat keine Raten zur Tilgung gezahlt und war damit in Verzug. Durch die Kündigung ist der gesamte Betrag zur Rückzahlung fällig geworden. Wir haben diesen gleichermaßen in dem Kündigungsschreiben geltend gemacht. Der Gegenstandswert für die Kündigung ist wohl der Gesamtbetrag des Darlehens. Gibt es für die Aufforderung des Betrages dann auch noch eine GG? Ich würde sagen ja. Nur nehme ich eine GG nach 2-Mal des Betrages oder jeweils eine GG?
Vielen Dank im Voraus.
2 unterschiedliche Angelegenheiten ?
- Soenny
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Aus anderem Thread wegen Dreifachposting hier hin kopiert.hilfloserengel hat geschrieben:Ich würde, wenn es zwei Angelegenheiten waren, zwei getrennte Kostenrechnungen stellen, also 2 mal GG.
Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V.
Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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- butterflybabe
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