2 unterschiedliche Angelegenheiten ?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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julie24
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#1

13.05.2009, 09:59

Hallo zusammen,

ich habe folgenden Sachverhalt und soll die Kostenaufstellung machen.

Wir haben für unseren Mandanten einen Darlehensvertrag gegenüber dem Darlehensnehmer gekündigt. Dieser hat keine Raten zur Tilgung gezahlt und war damit in Verzug. Durch die Kündigung ist der gesamte Betrag zur Rückzahlung fällig geworden. Wir haben diesen gleichermaßen in dem Kündigungsschreiben geltend gemacht. Der Gegenstandswert für die Kündigung ist wohl der Gesamtbetrag des Darlehens. Gibt es für die Aufforderung des Betrages dann auch noch eine GG? Ich würde sagen ja. Nur nehme ich eine GG nach 2-Mal des Betrages oder jeweils eine GG?

Vielen Dank im Voraus.
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Soenny
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#2

13.05.2009, 10:30

hilfloserengel hat geschrieben:Ich würde, wenn es zwei Angelegenheiten waren, zwei getrennte Kostenrechnungen stellen, also 2 mal GG.
Aus anderem Thread wegen Dreifachposting hier hin kopiert.
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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gkutes

#3

13.05.2009, 10:32

ich würde eine GG berechnen. Aus einem GW der addierten Werte.
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romex
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#4

13.05.2009, 11:07

Sehe ich auch so wie "kütes"!
Liebe Grüße,
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julie24
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#5

14.05.2009, 15:41

Dankeschön für die Antworten. Könnt ihr das auch an einem § im RVG festmachen? Ich nämlich nicht.
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butterflybabe
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#6

14.05.2009, 15:45

§ 22 I RVG
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