Hallo ihr Lieben,
habe die Suchfunktion benutzt, aber auch
http://www.foreno.de/viewtopic.php?t=85 ... c&start=30
hat mich nicht wirklich weitergebracht.
Der Sachverhalt ist eigentlich ganz einfach:
Die Gegenseite macht in einem KfA folgende Gebühren geltend:
1,3 gem. Nr. 3100
0,3 gem. Nr. 1008
0,8 gem. Nr. 3101
0,3 gem. Nr. 1008
Dann § 15 (niedrigere Gebühr entsteht)
Dass über nichtrechtshängige Themen diskutiert wurden, ist unstreitig, nur:
Wenn ich eine Gebührenbegrenzung habe, mache ich im Prinzip ja lediglich eine zusammengefasste Verfahrensgebühr geltend.
Frage: Gibt es dann nur eine einmalige Erhöhung aus der Begrenzung?
Oder stimmt es, was die Gegenseite geltend macht?
Erhöhe ich vor oder nach der Gebührenbegrenzung?
Da die Stellungnahmefrist heute abläuft (ich weiß, ich bin spät dran, sorry) wäre ich um schnelle Antworten dankbar.
Zwei Erhöhungen nach 1008 bei 3100 und 3101?
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- Foren-Azubi(ene)
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mmh, so weit hab ich noch nicht gedacht... lass mal rechnen...
Möglichkeit 1:
1,3 gem. 3100 aus 6.555,87 € = 487,50 €
0,3 Erhöhung = 112,50 €
0,8 gem. 3101 aus 829,13 € = 52,00 €
0,3 Erhöhung = 19,50 €
Dann § 15:
1,3 aus 7.385,00 € = 585,60 €
0,3 Erhöhung aus 7.385,00 € = 123,60 €
Die Erhöhung nach der Begrenzung, nimmt man die ein Mal aus 7.385,00 € oder ein Mal auf 6.555,87 € und ein Mal aus 829,13 €? Die Differenz beträgt zwar nur 8,40 €, aber mir gehts ums Prinzip.
Möglichkeit 1:
1,3 gem. 3100 aus 6.555,87 € = 487,50 €
0,3 Erhöhung = 112,50 €
0,8 gem. 3101 aus 829,13 € = 52,00 €
0,3 Erhöhung = 19,50 €
Dann § 15:
1,3 aus 7.385,00 € = 585,60 €
0,3 Erhöhung aus 7.385,00 € = 123,60 €
Die Erhöhung nach der Begrenzung, nimmt man die ein Mal aus 7.385,00 € oder ein Mal auf 6.555,87 € und ein Mal aus 829,13 €? Die Differenz beträgt zwar nur 8,40 €, aber mir gehts ums Prinzip.
du darfst die erhöhung nicht eigenständig sehen! es ensteht eine um 0,3 erhöhte VG, also 1,6
das wäre falsch. man bekommt maximal 1,6 aus 7385 = 659,20Dann § 15:
1,3 aus 7.385,00 € = 585,60 €
0,3 Erhöhung aus 7.385,00 € = 123,60 €
Zuletzt geändert von gkutes am 14.05.2009, 12:05, insgesamt 1-mal geändert.
- Coonie
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natürlich werden beide erhöhungen für die 3100 und die 3101 genommen......
und die prüfung nach § 15 III erfolgt dann mit den höhren gebühren... 1,6 aus dem addierten GW....
und die prüfung nach § 15 III erfolgt dann mit den höhren gebühren... 1,6 aus dem addierten GW....
[align=center]auch wenn dir ein Vogel auf den Kopf schXXX
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
[url=http://www.smilies.4-user.de][img]http://www.smilies.4-user.de/include/Tiere/smilie_tier_19.gif[/img][/url][/align]
sei froh, dass Kühe nicht fliegen können
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Hallo,
Bei gleichbleibendem Streitwert ist ein 0,1 Satz 10% der 1,0 Gebühr und ein 5,0 Satz 500%. Da ist nichts progressiv.
Bei gleichem Streitwert sind rechnerisch eine 1,6 Gebühr = 1,3 + 0,3.
ABER:
Rechtlich ist es als eine erhöhte Gebühr geregelt. Das vereinfacht etliche Anrechnungen und klärt auch das Verhältnis zur Mindestgebühr (§ 13 II RVG).
-> 1,6.
-> ja schon, aber nur auf die Höhe des Streitwerts bezogen.iwo!!
=)
na weil die tabelle doch so progessiv ist
Bei gleichbleibendem Streitwert ist ein 0,1 Satz 10% der 1,0 Gebühr und ein 5,0 Satz 500%. Da ist nichts progressiv.
Bei gleichem Streitwert sind rechnerisch eine 1,6 Gebühr = 1,3 + 0,3.
ABER:
Rechtlich ist es als eine erhöhte Gebühr geregelt. Das vereinfacht etliche Anrechnungen und klärt auch das Verhältnis zur Mindestgebühr (§ 13 II RVG).
-> 1,6.