...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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pepe
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#1
12.05.2009, 14:46
Wir haben in eigener Honorarsache den ehemaligen Mandanten angeschrieben und um Ausgleichung der Gebühren ersucht. Dann Klage erhoben und im schriftlichen Verfahren ein VU erhalten.
1. Muss ich jetzt auf die Verfahrensgebühr die außergerichtliche Gebühr Geschäftsgebühr anrechnen? Wohl kaum oder?
2. 0,5 Terminsgebühr steht uns doch auch zu oder?
3. Wie sieht es mit der Umsatzsteuer aus? Muss ich die ansetzen?
Die typischen Anfängerfragen, ich weiß.
![Verlegen :oops:](./images/smilies/icon_redface.gif)
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slassm
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#2
12.05.2009, 15:01
1. mE ja, da das ein ganz normaler Reichtsstreit ist, auch wenn gegen euren ehemaligen Mdt
2. Ja gem. § 3105 VV RVG
3. Willst du einen KFA machen oder was? Ust fällt immer an, außer Mdt ist Firma dann brauchst du keine Ust bei KFA, da Ust-erstattungsfähig
[i][color=#BF0000]Erfahrene Juristen bezeugen, dass es vor Gericht von Vorteil sein kann, wenn man im Recht ist.[/color]
[color=#0000FF]Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren; und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren.[/color][/i]
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pepe
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#3
12.05.2009, 15:07
Danke!
Zu 3. Ja wir wollen einen KFA machen. Es sind doch unsere Kosten und wir sind doch eigentlich vorsteuerabzugsberechtigt?
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Adora Belle
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...ist hier unabkömmlich !
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#4
12.05.2009, 15:16
zu 1. Nein, keine Anrechnung, da die vorgerichtliche Anforderung noch zur Mandatsführung gehört. Es ist keine GG entstanden, die angerechnet werden könnte.
zu 3. Keine Umsatzsteuer, da Ihr Euch quasi selbst beauftragt habt und vorsteuerabzugsberechtigt seid.
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pepe
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