Habe einen Vergleich des ArbG vorliegen. Da werden 2 Streitwerte genannt, den allgemeinen und den für den Vergleich, wobei der vom Vergleich höher ist, als der allgemeine. Muss ich für die Einigungsgebühr nun den "Vergleichswert" nehmen, oder den allgemeinen?
Steh ja grad mal wieder voll aufm schlauch :-(((((((
Hilfe: Einigungsgebühr Nr. 1003
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 7416
- Registriert: 22.02.2007, 11:39
- Beruf: ReFa/Bürovorsteherin
- Wohnort: Hannover
- Kontaktdaten:
Wurde sich vllt. auch über nicht anhängige Beträge verglichen?
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Also bevor der Mdt. uns beauftragte, lag gegen ihn schon ein versäumnisurteil zu der Sache vor. Danach sind wir ins Spiel gekommen und es wurde außergerichtlich der Vergleich erarbeitet und dann zu Protokollierung zu Gericht gegeben. Weiß daher nichts von den Klageanträgen (Klage liegt mir nicht vor).
naja, ihr müsst ja zumindest einspruch gegen das vu eingelegt haben oder?
ich würde wie folgt abrechnen:
1,3 VG 3100 nach 14.999,00
0,8 VG 3101 nach 23.498,67
(beide beträge dürfen nicht höher sein, als eine 1,3 nach 38.497,67, wenn ja, muss du gem § 15 kürzen)
1,2 TG 3104 nach 38.497,67
1,0 EG 1003 nach 14.999,00
1,5 EG 1000 nach 23.498,67
(auch hier dürfen beide beträge nicht höher sein, als eine 1,5 nach 38.497,67, wenn ja wieder kürzen)
+ auslagen + mwst
ich würde wie folgt abrechnen:
1,3 VG 3100 nach 14.999,00
0,8 VG 3101 nach 23.498,67
(beide beträge dürfen nicht höher sein, als eine 1,3 nach 38.497,67, wenn ja, muss du gem § 15 kürzen)
1,2 TG 3104 nach 38.497,67
1,0 EG 1003 nach 14.999,00
1,5 EG 1000 nach 23.498,67
(auch hier dürfen beide beträge nicht höher sein, als eine 1,5 nach 38.497,67, wenn ja wieder kürzen)
+ auslagen + mwst