...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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M_und_M
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#1
04.05.2009, 16:16
Die Anwälte hier bringen mich noch in den Wahnsinn.
Hier der Fall:
Wir haben einen Fall in dem wir Akteneinsicht bei einer Behörde haben wollen. Jetzt meint die Behörde aber das sie Akteneinsicht nur vor Ort geben kann, also muss einer der Anwälte dort hin. Soweit so gut
Nun habe ich den Auftrag dem MDT das mitzuteilen und - hier mein Problem - ihn zu fragen ob er die Fahrtkosten und das Abwesenheitsgeld zahlen würde. Problem das ich sehe die Behörde befindet sich im gleichen Ort wie die Kanzlei.
Bei Gerichtsterminen gibt es diese Gebühren dann nicht, daher kann ich mir nicht wirklich vorstellen das es bei Behördenterminen (ich nenns jetzt einfach mal so) anders sein soll. Die Anwälte sind aber schon der Meinung
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Suse
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#2
04.05.2009, 17:02
Nee, da entstehen ebenso keine Fahrt- und Abwesenheitsgelder. Das RVG schreibt ja nicht vor, dass es sich um einen Gerichtstermin handeln muss, sondern um eine Geschäftsreise. Am Sitz der Kanzlei gibt´s dann m.E. nach keine Fahrt- und Abwesenheitsgelder.
LG, Ela
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Asgoth
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#3
04.05.2009, 17:04
Eine gesetzliche Grundlage, hier Fahrt- und Abwesenheitskosten erstattet zu verlangen, gibt es mE nicht, siehe Vorb. 7 Abs. 2 VV RVG.
Aber vereinbaren kann man ja alles - solange der Mandant sich freiwillig einverstanden erklärt, Reisekosten zu zahlen und ihr ihn darauf hingewiesen habt, dass er gesetzlich nicht dazu verpflichtet ist, es zu tun.
Woher nehmen denn deine Anwälte ihre Meinung?
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M_und_M
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#5
04.05.2009, 17:26
Ok, vielen Dank. Bei solchen Aussagen zweifel ich manchmal doch an meiner Kompetenz aber ich sollte wohl mal Anfangen an dem Kostenrechtwissen der Anwälte zu zweifeln
Asgoth hat geschrieben:Woher nehmen denn deine Anwälte ihre Meinung?
Das wenn ich wüsste... manchmal glaube ich haben sie einfach eine blühende Fantasie
Sind eben auch nur Menschen und haben das ja auch nie gelernt...
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