Abrechnung Eintragung Zwangssicherungshypothek

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bubbles
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#1

26.03.2009, 10:49

Hallo,

ich brauche nur mal kurz eure Bestätigung bzw. eine Richtigstellung:

Ich habe 3 Zwangssicherungshypotheken eintragen lassen und kann daher jeweils die RA-Gebühren verlangen und richte mich bzgl. des GW nach § 25 RVG?

und:

Ich habe 4 weitere vollstreckb. Ausfertigungen beantragt, also kann ich auch diese jeweils abrechen? Ich nehme als GW die Hauptforderung?

Sind ja immer besondere Angelegenheiten nach § 18 RVG...

:oops:
Kordu

#2

26.03.2009, 11:18

Bubbles hat geschrieben:Ich habe 3 Zwangssicherungshypotheken eintragen lassen und kann daher jeweils die RA-Gebühren verlangen und richte mich bzgl. des GW nach § 25 RVG?
Genau!
Bubbles hat geschrieben:Ich habe 4 weitere vollstreckb. Ausfertigungen beantragt, also kann ich auch diese jeweils abrechen? Ich nehme als GW die Hauptforderung?
Nach § 18 Nr. 7 RVG ist das eine besondere Angelegenheit.

siehe auch hier: http://books.google.de/books?id=I9LFDre ... &ct=result

Allerdings würde ich sagen, dass - obwohl vier weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt wurden - nur eine abgerechnet werden kann. Es sind doch nicht verschiedene Urteile o.ä.? Oder?

Aber das ist nur meine persönliche "gefühlte" Aufassung.
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Bubbles
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#3

26.03.2009, 11:32

Also ich habe ein VU und ein KFB und habe jeweils 2 weitere beantragt...
Kordu

#4

26.03.2009, 13:43

Gut ... Dann würde ich die Gebühr 2 x abrechnen. Einmal für die weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen des VUs und einmal bezüglich des KFBs oder einmal aus den zusammengerechneten Werten? *am Kopf kratz*
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Bubbles
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#5

31.03.2009, 21:41

Aber ich zahl doch auch viermal GK... ich werd jetzt gefühlsmäßig einfach die Gebühr 2x abrechnen...

Danke euch...
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