Terminsgebühr Integrationsamt

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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samara
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#1

24.03.2009, 14:48

Hi! Wir vertreten einen MA in dem Intergrationsverfahren nach §§ 85 ff. SGB IX. Die RSV hat uns bereits die Kostendeckung zugesagt und die 1,3 GG angewiesen. Nun wird demnächst ein Termin zur gütlichen Einigung mit beiden Parteien und dem Integrationsamt stattfinden. Wir haben gegenüber der RSV eine 1,2 TG abgerechnet. Diese wurde uns jedoch mit folgendem Hinweis verweigert:

"Das Entstehen der TG setzt u.a. einen unbedingten Klageauftrag zum Eztipunkt der Besprechungstätigkeit voraus (BGH 8.2.2007, IX ZR 215/05 usw.). Da diese Vorausssetzung vorliegend nicht erfüllt ist, ist eine TG nicht entstanden."

Was meint ihr dazu?
StineP

#2

24.03.2009, 15:18

Na, noch ist die tatsächlich nicht entstanden... unabhängig vom klagauftrag.
Nun wird demnächst ein Termin zur gütlichen Einigung mit beiden Parteien und dem Integrationsamt stattfinden.
und so lange dieser nicht stattfand, wird die TG auch nicht abgerechnet - abgesehen von einer in einer vorschussrechnung.
samara
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#3

24.03.2009, 15:21

Vielleicht muss ich noch etwas ergänzen: Zunächst wurde der Termin auf einen anderen Tag anberaumt (der bereits in der Vergangenheit liegt). Dieser Termin wurde dann verschoben. Die Absage der RSV bezieht sich auf den vergangenenen Termin, da die RSV noch keine Kenntnis von der Terminsverlegung hat.
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Strubbel
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#4

24.03.2009, 20:02

Eine Terminsgebühr kann beim Integrationsamt gar nicht entstehen. Eine Terminsgebühr neben einer Geschäftsgebühr geht nämlich nicht.

Ihr seid außergerichtlich tätig, daher gibt es nur die Gebühren aus Teil 2 VV RVG. Die Terminsgebühr findet sich aber in Teil 3 VV RVG.

Ihr könnt nur die Geschäftsgebühr angemessen erhöhen. Wir rechnen immer so ab:

1,3 für Vertretung im Verfahren
+ 1,2 für Terminswahrnehmung
= 2,5 Geschäftsgebühr

Das zahlen aber nicht alles RSV! Einen Versuch ist es aber - nach Abschluss und Terminswahrnehmung - wert.
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samara
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#5

25.03.2009, 08:23

Strubbel, ist es wahr? Es gibt keine TG? Aber die Beteiligten treffen sich alle in der Arbeitsstätte des MA und führen Gespräche.... Wie begründet ihr denn die 2,5 GG gegenüber den RSV? Sagt ihr, dass wegen der Terminswahrnehmung die Gebühr um 1,2 zu erhöhen ist? Ich muss leider gegenüber dem Anwaltslieblicng abrechnen und befürchte jetzt schon die Erklärungsschwierigkeiten.
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Curry
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#6

25.03.2009, 09:19

Du kannst ja neben einer GG keine TG abrechnen, deshalb wird die GG erhöht. Gegenüber der Rechtsschutz musst du eben anführen, dass ein Termin wahrgenommen wurde.
Curry

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Strubbel
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#7

25.03.2009, 20:28

@ samara: Ja, das ist wahr. Beim Integrationsamt kann keine Termingsgebühr entstehen!

Wir begründen die Erhöhung der Geschäftsgebühr mit der Terminswahrnehmung (die einem Gerichtstermin ähnlich kommt und deshalb in gleicher Höhe zu berücksichtigen ist). Im Normalfall wird dafür dann auch eine erhöhte Geschäftsgebühr gezahlt. Ob deine RSV 2,5 zahlt, weiß ich nicht, aber versuchen kannst du es. Die RSV kürzt dann schon :D
[quote][b]It´s better to burn out than to fade away... (Kurt Cobain)[/b][/quote]
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