Monierung KfB

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Antworten
haribo
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 18.03.2009, 19:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#1

23.03.2009, 18:44

Hallo zusammen,

wie moniert ihr einen kfa der gegenseite, wenn die anrechnung der geschäftsgebühr fehlt?

vielen dank für eure hilfe,

haribo
ReNo2005
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 11
Registriert: 23.11.2008, 17:28

#2

23.03.2009, 18:55

Hallo zurück,

sofern die Geschäftsgebühr wirklich vorher entstanden ist, schreibst du halt an das Gericht, dass die Gegenseite verabsäumt hat, die entstandene Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr anzurechnen, was zu der berühmten Minderung der Verfahrensgebühr und somit der festzusetzenden Kosten führt.

Reicht dir das?
Ein Ding ist nicht dann perfekt, wenn man nichts mehr hinzufügen kann, sondern dann, wenn man nichts mehr weglassen kann.
(Antoine de Saint-Exupéry)
haribo
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 18.03.2009, 19:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#3

23.03.2009, 19:05

Hallo ReNo, vielen dank für die schnelle antwort. muss ich nicht noch einen verweis auf den gesetzestext machen? die gg ist wirklich vorher bei der gegenseite entstanden.

gruss haribo
Benutzeravatar
online
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3469
Registriert: 08.06.2008, 19:07
Beruf: RPfl'in
Wohnort: ja

#4

23.03.2009, 19:23

"verabsäumt"? Versäumt tut es auch, oder? :lol:
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________________ BildKein Grund zur Panik.


Mitglied im CdW.
Benutzeravatar
Pepples
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 6783
Registriert: 10.08.2006, 15:09
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware
Wohnort: NRW

#5

23.03.2009, 19:23

Ich verweise immer auf die sicherlich zwischenzeitlich bekannte Rechtsprechung des BGH. Reicht aber auch, wenn du vorträgst, dass Gegenseite vorgerichtlich tätig war und daher die Geschäftsgebühr anzurechnen ist.
"Sie hören von meinem Anwalt" ist die Erwachsenenversion von "Das sag ich meiner Mama!" 134
Benutzeravatar
sunshine24
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3858
Registriert: 08.06.2007, 11:33
Beruf: Rechtsfachwirtin, Rechtsreferentin
Software: Phantasy (DATEV)
Wohnort: Baden-Württemberg

#6

23.03.2009, 19:28

:zustimm, einfach hinschreiben, dass die Gegenseite auch außergerichtlich tätig war und deshalb anzurechnen ist ... ich glaub, dass mit dem BGH machen wir auch (so wie Pepples geschrieben hatte), aber zwingend notwendig ist das meines Erachtens nicht ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
haribo
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 18.03.2009, 19:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#7

24.03.2009, 18:38

Vielen Dank für die Antworten.

Ich habe schon wieder ein Problem:

Gegenseite hat unsere Mandantschaft verklagt. Streitwert: 6000,00 EUR.
Streitwertbeschluss ist nicht ergangen. Termin fand statt und es wurde ein Vergleich über 3000,00 EUR geschlossen. Mein KfA sieht so aus:

1,3 VG Gegenstandswert 6000,00 EUR
1,2 TG Gegenstandswert 3000,00 EUR
1,0 EG Gegenstandswert 3000,00 EUR
+ Auslagen und Mehrwertsteuer

Nun moniert das Gericht, dass ich mir doch bitte die Gegenstandswerte der TG und EG anschauen und Stellung nehmen soll.

Ich versteh das nicht oder ich steh auf dem Schlauch.

Gruß haribo
Xuka
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 991
Registriert: 24.08.2007, 09:57
Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
Software: altasoft

#8

24.03.2009, 18:43

Nettes Gericht!

Sofern vor der mündlichen Verhandlung keine Klagerücknahme erfolgte, war der RA im Termin wg. € 6.000,00 tätig und durch den Vergleich wurde die Klageforderung i. H. v. € 6.000,00 erledigt. Die TG und EG berechnen sich dann also aus € 6.000,00.
haribo
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 251
Registriert: 18.03.2009, 19:31
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: AnNoText

#9

24.03.2009, 18:52

vielen dank xuka, asche auf mein haupt, da habe ich gepennt.

gruß haribo :roll:
Antworten