Gegenstandswert (Verkehrsunfall)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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arcangel71
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#1

20.03.2009, 13:25

Sind folgende Positionen bei der Festlegung des Gegenstandswert bei bei einer Abrechnung ggü. der gegnerischen PKW Versicherung zu berücksichtigen ?

- Reparaturkosten (klar)
- Sachverständigenkosten
- Abschleppkosten
- Nutzungsausfall
- Standgebühren beim Abschlepper
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Refa_Cologne_M
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#2

20.03.2009, 13:28

Klar, denn das sind doch alles Kosten die deinem Mandanten sonst zu zahlen bleiben ;)
grommelie
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#3

20.03.2009, 13:28

Ja - alle der genannten Positionen.
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wifey
...ist hier unabkömmlich !
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#4

20.03.2009, 13:30

:genau .... alles schön zusammenrechnen !!! :daumen
Viele Grüße

ich
jenniver
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#5

20.03.2009, 13:31

Der GW ist letztendlich der Betrag, den die Versicherung gezahlt hat.
Vergiss das Schmerzensgeld nicht, dass gehört auch mit zum GW.
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j3NN
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#6

21.03.2009, 09:17

Besonderheit wäre aber, wenn Versicherung Abzüge macht.

Durch Versicherung bezahlter Betrag = Gegenstandswert für Kostenrechnung gegenüber Versicherung

Was durch RA beziffert wurde = Gegenstandswert für die Rechnung im Allgemeinen

Zahlt gegnerische Versicherung weniger, kann gegenüber Rechtsschutz abgerechnet werden aus dem GEgenstandswert bzgl. der bezifferten Beträge und das, was gegnerische Versicherung gezahlt hat, wird natürlich RSV gutgeschrieben (allerdings nur relevant, wenn Gebührensprung drin ist)
Was ist der Unterschied zwischen Gott und Juristen? - Gott denkt nicht, dass er Jurist ist.

Treffen sich zwei Anwälte. Sagt der eine: "Wie geht's?"
Sagt der andere: "Ich kann nicht klagen."
refad
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#7

16.04.2009, 14:00

Also ich wäre wirklich froh, wenn man irgendwo nachlesen könnte, daß die gegnerische Versicherung das Recht hat, die Gebühren tatsächlich nur auf den gezahlten Betrag (Einigungsbetrag) auszugleichen.

Mit der Aussage "das habe ich im Forum gelesen", komme ich leider nicht weiter. Irgendwie muß es ja belegbar sein.

Vielen Dank für Eure Hilfe!
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