Hallo,
ich habe eine Frage zu folgendem Sachverhalt.
Wir (Beklagte) haben Rechtsstreit gewonnen. Kläger hat PKH bekommen ohne Raten, wir haben kein PKH bekommen. Wir, die Beklagten müssen 20 % der Kosten des Rechtsstreites tragen, die Kläger 80 %. Muss ich jetzt einen Kostenausgleichsantrag machen an die Gegenseite (die Gegenseite hat ja PKH)?
Kläger hat PKH, Beklagter nicht. Beklagter gewinnt RS
Also ich mache als Beklagter ganz normal meinen Kostenausgleichsantrag an das Gericht?
Wie wird das dann gehandhabt? Muss die Gegenseite dann auch einen machen oder macht die ganz normal ihre Rechnung an die Staatskasse (PKH)?
Wie wird das dann gehandhabt? Muss die Gegenseite dann auch einen machen oder macht die ganz normal ihre Rechnung an die Staatskasse (PKH)?
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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Sowohl ihr als auch die Gegenseite müsst einen Kostenausgleichsantrag ans Gericht schicken. Wenn die Gegenseite keinen schickt, dann können die Kosten ja nicht ausgeglichen werden. Ich glaube, dann werden die Kosten der Gegenseite nicht berücksichtigt und nur eure Kosten kommen zur Ausgleichung und von denen trägt dann die Gegenseite 80%.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Das habe ich nicht gewussst. Ich dachte immer, wenn man PKH hat, dann macht meine eine PKH-Rechnung an die Landesjustizkasse. Wann macht man das denn?
- Grübchen
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Nein das macht die Staatskasse dann alles. Du machst ganz einfach wie immer den langweilen Ausgleichsnatrag als wenn nix wäre. Der Rest passiert quasi von allein.
LG Grübchen
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Kostenausgleichungsantrag musst Du stellen. Gegner mussauch einen Kostenausgleichungsantrag ans Gericht stellen, weil das Gericht ja die Kosten von beiden Seiten für die Ausgleichung braucht. M. E. kann er aber trotzdem mit der Staatskasse seine Gebühren abrechnen.
Zuletzt geändert von bruesselbach am 19.03.2009, 15:54, insgesamt 1-mal geändert.
- Daisymaus512
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Du kannst keinen Pkh-Antrag machen, wenn Du, wie oben geschrieben, keine Pkh bekommen hast.
Nachdem jede Partei ihren Kostenausgleichsantrag bei Gericht eingereicht hat, wird ein Kfb zu Euren Gunsten ergehen (schließlich muß die KLägerseite 80 % der Kosten tragen). Ihr müßt dann versuchen das Geld bei der Klägerseite einzutreiben und, wenn das nicht möglich ist, die Kosten ganz Eurem Mandanten in Rechnung stellen.
Nachdem jede Partei ihren Kostenausgleichsantrag bei Gericht eingereicht hat, wird ein Kfb zu Euren Gunsten ergehen (schließlich muß die KLägerseite 80 % der Kosten tragen). Ihr müßt dann versuchen das Geld bei der Klägerseite einzutreiben und, wenn das nicht möglich ist, die Kosten ganz Eurem Mandanten in Rechnung stellen.
Zuletzt geändert von Daisymaus512 am 19.03.2009, 16:03, insgesamt 1-mal geändert.
[color=#4080FF]Gruß Daisymaus512[/color]
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[size=59]Ruth W. Lingenfelser[/size]
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