hallo alle zusammen,
wir haben eine einstweilige anordnung vor dem sozialgericht gewonnen und pkh bekommen, das HS-verfahren läuft nocht
jetzt soll ich pkh abrechnen. da es keinen gegenstandswert weiß ich nicht welche gebühr ich nehmen soll 3103 VV?
bei anderen verfahren ist der GW für die eAo immer geringer als in der HS.
vielen dank im vorfeld
gebühren im einstweiligen anordnungsvefahren sozialgericht
Es gibt keine PKH-Gebühren im Sozialrecht.
Man rechnet die normalen gebühren mit einem vergütungsantrag nach § 49 RVG ab.
Man rechnet die normalen gebühren mit einem vergütungsantrag nach § 49 RVG ab.
3102 abrechnen, ganz normal. Einige SozG zicken dann rum und meinen, in Eilsachen sei weniger als die Mittelgebühr anzusetzen oder nur 3103. Ggf. hilft dann die lesenswerte Entscheidung SG Marburg - S 2 SF 18/06 R.
Die Entscheidung kenn ich auch noch nicht. Die werd ich mir mal ausm Beck holen. DANKE!!!
die Entscheidung des SG Marburg gibt's auch im offenen hessischen System
http://web.justiz.hessen.de/migration/r ... e?Openform
http://web.justiz.hessen.de/migration/r ... e?Openform