Mahnkosten in eigener Sache?!

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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AyumiJoseline
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#1

17.03.2009, 10:48

Hab mal eine Frage.

Wir haben in unserer Kanzlei schon öfters die Frage gehabt, ob wir wenn wir den Mandanten aufgrund Nichtzahlung unserer Rechnung, bei der 2. oder 3. Mahnung Mahnkosten in Rechnung stellen können. Leider habe ich bisher noch nichts genaues dazu gefunden. Kann mir jemand einen Gesetzestext oder irgendwas dazu geben. Weil aus reiner Annahme wollen unsere chefs das nicht machen! Kann mir daher irgendjemand was "Handfestes" geben?!

Danke schön!
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Shaya
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#2

17.03.2009, 15:00

In dem Fall seid ihr die Gläubiger und Euer Mandant der Schuldner. Hinsichtlich der Zahlung Eurer Rechnung ist der Schuldner (Euer Mandant) gemäß § 286 BGB in Verzug und hat somit auch Kostentragungspflicht hinsichtlich der Verzugskosten, worunter auch Mahnkosten zählen.
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katuscha
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#3

17.03.2009, 15:24

Wir haben immer 5,00 € Mahnkosten verlangt, da diese der Höhe nach nicht im MB moniert wurden. Derzeit bin ich in einem Unternehmen beschäftigt und die verlangen 20,00 € Mahnkosten.
BINI
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#4

28.06.2012, 10:53

Ich greife das Thema nochmals auf.
Mahnkosten für (vorgerichtliche) Mahnungen in den Mahnbescheid aufzunehmen, machen wir auch.
Wie haltet ihr es aber in folgendem Fall:
rechtskräftiger VB über eigene Forderungen liegt vor und (irgendwann, z.B. auch nach Vollstreckungsmaßnahmen) wird mit Schuldner Ratenzahlung vereinbart. Die Ratenzahlung wird zeitweise eingehalten und bei Nichtzahlung wird Rate angemahnt. Kann man auch für diesen Fall Mahnkosten nehmen????
Wir haben die Verpflichtung zur Zahlung von Mahnkosten jetzt auch im Teilzahlungsvergleich aufgenommen, aber problematisch wird es, wenn die Vollstreckung fortgesetzt wird. Können diese Mahnkosten dann als Vollstreckungskosten gem. § 788 ZPO angesehen werden??? Das Vollstreckungsgericht mosert jedenfalls daran herum.
Was meint ihr?!?
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Anahid
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#5

28.06.2012, 11:09

Wenn Ihr mahnt, dann ist das als Vollstreckungsandrohung zu sehen und die Gebühr dafür geht in einer Gebühr für einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

28.06.2012, 11:39

Anahid hat geschrieben:Wenn Ihr mahnt, dann ist das als Vollstreckungsandrohung zu sehen und die Gebühr dafür geht in einer Gebühr für einen Zwangsvollstreckungsauftrag auf.
Ist grundsätzlich nachzuvollziehen und so argumentiert ja auch das Vollstreckungsgericht.
Wenn ich aber nun den Teilzahlungsvergleich hab, in dem der Schuldner diese Mahnkosten als Vollstreckungskosten anerkennt :motz :motz
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Anahid
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#7

28.06.2012, 18:31

Dann ändert das nichts daran, dass diese Mahnkosten eine Vollstreckungsandrohung sind und auf einen Zwangsvollstreckungsauftrag anzurechnen sind. Es sei denn, Ihr habt das ausdrücklich in Eurem Vergleich so drinstehen, dass die Mahnkosten Vollstreckungskosten und nicht auf einen bei Nichtzahlung eingeleiteten Zwangsvollstreckungsauftrag anzurechnen sind. Aber ich denke, so stehts nicht drin und darum stell ich mich auf die Seite des Gerichts und sage: da gibt es die Gebühr nur einmal.
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Tigerle
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#8

28.06.2012, 20:36

Und ich dachte gem. § 19 Ziff. 14 RVG gehört die Kostenfestsetzung und die Einforderung noch zu einem Rechtszug und somit können keine Mahngebühren geltend gemacht werden.
BINI
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#9

29.06.2012, 08:09

Ok, spinnen wir mal weiter.
Ratenzahlung ist vereinbart und Schuldner zahlt zunächst regelmäßig die Raten. Dann wird mangels Zahlung gemahnt und Zahlungen werden fortgesetzt.
Dann müsste das ja nach deiner Argumentation eine Vollstreckungssache für sich sein und ich könnte dann für die Mahnung(Vollstreckungsandrohung) eine 0,3 Gebühr nehmen und nicht nur die lumpigen 5,00 € Mahnkosten????
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