Hallo,
kann mir jemand sagen, wie hoch die RA-Gebühren für eine Abmahnung wegen einer Markenrechtsverletzung sind. Mein Chef meint, dass es wohl neu sei, dass es in sogenannten "leichten Fällen" nur noch 100,00 € für den Anwalt gibt. Stimmt das, denn ich würde sagen, mindestens eine 1,3 Gebühr gem. Nr. 2300 VVRVG könnte man nehmen. Es müsste dann nur noch der Streitwert festgelegt werden.
Kann mir jemand helfen? Danke schon mal im Voraus.
RA-Gebühren Abmahnung Markenverletzung
Hi,
genaues kann ich auch nicht sagen, aber versuchs doch mal mit der Nr. 2302 VV. Das ist eine 0,3 Gebühr, welche sich auf ein Schreiben einfacher Art [/u]beschränkt. Vielleicht meinte dein Chef diese Gebühr ?!![Mit den Augen rollen :roll:](./images/smilies/icon_rolleyes.gif)
LG![Band :band](./images/smilies/musik.gif)
genaues kann ich auch nicht sagen, aber versuchs doch mal mit der Nr. 2302 VV. Das ist eine 0,3 Gebühr, welche sich auf ein Schreiben einfacher Art [/u]beschränkt. Vielleicht meinte dein Chef diese Gebühr ?!
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LG
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Guten Morgen,
also mein Chef meint, dass es wohl eine Entscheidung gibt, dass wenn man für eine Abmahnung in einfachen Sachen nur eine Gebühr von 100,00 € als RA bekommt. Wie z. Bsp. Jemand verkauft übers Internet ein T-Shirt mit einem Aufdruck einer geschützten Marke und wird dann von einem RA angeschrieben es zu unterlassen.
Es soll wohl auch die Presse gegangen sein, aber irgendwie ist es an mir vorbeigegangen.
Lg![Danke :thx](./images/smilies/dankeschild.gif)
also mein Chef meint, dass es wohl eine Entscheidung gibt, dass wenn man für eine Abmahnung in einfachen Sachen nur eine Gebühr von 100,00 € als RA bekommt. Wie z. Bsp. Jemand verkauft übers Internet ein T-Shirt mit einem Aufdruck einer geschützten Marke und wird dann von einem RA angeschrieben es zu unterlassen.
Es soll wohl auch die Presse gegangen sein, aber irgendwie ist es an mir vorbeigegangen.
Lg
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- Registriert: 24.08.2007, 09:57
- Beruf: Gepr. Rechtsfachwirtin
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Das einzige was ich in dieser Hinsicht mitbekommen habe, war die Änderung im Urheberrechtsgesetz:
§ 97a Abmahnung:
Abs. 2: "Der Einsatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
Ich denke, dass Dein Chef das gemeint hat.
Wir haben hier sehr häufig markenrechtliche Abmahnungen und von so einer Einschränkung habe ich noch nichts mitbekommen (und meine Chefs auch nicht).
§ 97a Abmahnung:
Abs. 2: "Der Einsatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro."
Ich denke, dass Dein Chef das gemeint hat.
Wir haben hier sehr häufig markenrechtliche Abmahnungen und von so einer Einschränkung habe ich noch nichts mitbekommen (und meine Chefs auch nicht).
Wir haben hier sehr häufig markenrechtliche Abmahnungen und von so einer Einschränkung habe ich noch nichts mitbekommen (und meine Chefs auch nicht).
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Bei uns sind die her höher gelagert. Ich denke so was muss schon sehr sehr einfach gewesen sein damit ein Anwalt dafür nur 100 abrechnet.
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