Gebrauchsmusterlöschungsverfahren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sima68
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#1

04.03.2009, 12:06

Hallo, hier ein Hilfeschrei aus dem Frankfurter Raum, ich hoffe Ihr könnt mir helfen.
Ich persönlich bin nur ReFa und habe noch nie mit Patentrecht, geschweige denn mit den Gebühren zu tun gehabt. In meinem jetzigen RA-Büro haben wir eine einzige Patentrechtssache (Gebrauchsmusterlöschungsverfahren) laufen. Die Sache ist auch beendet, aber ich komme mit der Abrechnung nicht klar.
Also hier Details:
1) Wir sind im Rahmen der Verfahrenskostenbeihilfe dem Mdt beigeordnet worden. Zuerst habe ich nach RVG abgerechnet, weil das Deutsche Patent- und Markenamt in einem Schreiben die möglicherweise entstehenden GEbühren auch nach dem RVG (+ GEgenstandswert) berechnet hatte. Jetzt schreibt mir das Dt. Patent-u.Markenamt zurück, dass dies nicht möglich sei und ich Gebühren nach dem Vertretergebührenerstattungsgesetz abrechnen müsse. Auch meine Auslagen wurden gekürzt. Die Besprechungsgebühr für einen in München wahrgenommenen Termin fielen auch weg. Mir wurde nur die Geschäftsgebühr anerkannt.
FRAGE: Ist es richtig, dass die Terminsgebühr nicht anfällt?
Okay, bis hierher habe ich dann einfach mitgemacht und die Gebühren reduziert auf das, was das Amt vorgeschlagen hat und dachte die Liebe Seele hat ruh und die Sache ist erledigt = ABER
2) jetzt melden sich die RAe der Gegenseite (Firma, die die Löschung vorangetrieben hat) und möchten ihre Gebühren festgesetzt haben. Und siehe da, sie rechnen komplett nach dem RVG ab. Bei diesen REchtsanwälten handelt es sich um Patentanwälte.
Meine Verwirrung ist komplett, warum dürfen die nach RVG und wir nicht?
Irgendwie muss ich meinem Chef dies auseindersetzen, habe aber von Tuten und Blasen keine Ahnung.
Ich bin wieder mal ins "Schwätzen" gekommen, Sorry. Jetzt schon ganz lieben Dank für alles.
PS.: Ich habe natürlich eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bekommen, die Mitte März abläuft.
Danke.
Sima68
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Soenny
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#2

04.03.2009, 13:09

Im Supportbereich ist das leider falsch, ich schiebe es mal in den RVG-Bereich, vielleicht kann dir da jemand helfen ;)
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#3

04.03.2009, 13:32

Hallöle,

ich arbeite im gewerblichen Rechtsschutz und häufig mit dem DPMA zusammen - wir machen aber nur Marken keine Patente! Ich habe noch nie Kosten beim Amt festsetzen müssen, ABER erfahrungsgemäß kann ich sagen, dass die beim DPMA sehr nett sind und ich immer wenn ich etwas nicht weiß dort anrufe!! Die haben mir bisher (fast) immer helfen können!!

Viele Grüße
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#4

04.03.2009, 13:40

Sofern Kosten nach dem RVG festgesetzt werden könnten, wären das die Gebühren aus dem außergerichtlichen Bereich, da das Verfahren vor einem Amt stattfindet. Die Terminsgebühr kann demnach nicht anfallen.

Nach einen Blick ins Geschmackmustergesetz bin ich im Übrigen der Auffassung, dass ein Abrechnung nach RVG hier möglich ist, vgl. § 52 Abs. 4 Geschmacksmustergesetz. Dort ist auch geregelt, dass mitwirkende Patentanwälte ihre Gebühren nach § 13 RVG abrechnen können.
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sima68
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#5

09.03.2009, 16:07

Hallo,
vielen Dank für Eure Hilfe.
Ich habe den Rat von Tiffy 25 befolgt und habe beim DPMA angerufen. Die Dame war wirklich sehr nett und hilfsbereit. Hier ihre Antwort auf meine Fragen:

Da wir im Rahmen der Verfahrenskostenbeihilfe dem Mandanten beigeordnet waren, fänden laut der netten Dame vom Dt. Patent- und Markenamt nur die Vorschriften des Vertretergebührenerstattungsgesetzes Anwendung. Wenn der Mandant keine Verfahrenskostenbeihilfe in Anspruch genommen hätte, dann hätten wir ganz normal nach dem RVG abrechnen können.

Die Terminsgebühr kann nicht angesetzt werden, da es sich um ein außergerichtliches Verfahren gehandelt habe.

Die gegnerischen Patentanwälte können im Rahmen der Kostenfestsetzung gegen unseren Mandanten ihre Gebühren nach dem RVG abrechnen.

So, das war eine schwere "Geburt".
Vielen Dank und bis bald
Sima68
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