Wieder ne doofe Frage:
Wir haben den Mandanten in einer Strafvollstreckungsangelegenheit beraten und auch ein Schreiben an die Staatsanwaltschaft gemacht.
Kann ich auch die Geschäftsgebühr 2503 VV RVG und evtl. die 2508 VV RVG, wenn die Staa dem Gesuch zustimmt, abrechnen oder nur die Beratungsgebühr 2501 VV RVG?
Hab nix konkretes dazu gefunden und bin momentan etwas ratlos....
Kann jemand helfen?
Danke im Voraus
LG Francis
Beratungshilfe Geschäftsgebühr Strafvollstr.?
- LuzZi
- ...ist hier unabkömmlich !
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In Strafsachen kann nur eine Beratung abgerechnet werden, keine Tätigkeit.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- LuzZi
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m. W. gibt es da keinen Unterschied, leider.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
- Little_Justitia
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Ne gibt auch keinen Unterschied, Strafsachen und Strafvollstreckung sind zwei Paar Schuhe
[align=center][url=http://www.imgbox.de][img]http://www.imgbox.de/users/public/images/f53221b83.png[/img][/url][/align]
[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]
[align=center][color=#FF40BF]Ein Mensch hat dreierlei Wege, klug zu handeln:
Erstens: Durch Nachdenken - das ist der edelste.
Zweitens: Durch Nachahmen - das ist der leichteste.
Drittens: Durch Erfahrung - das ist der bitterste.[/color][/align]