Geschäftsgebühr für eigene Forderungssache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Smilie
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#1

20.02.2009, 09:33

Würde einfach dem Gericht mitteilen, dass eine Geschäftsgebühr nicht angefallen ist und daher nicht angerechnet werden kann.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Phantast
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#2

20.02.2009, 16:06

Kurz vor Schluss in aller Schnelle:

Das wird wohl aus zweierlei Gründen nicht gehen:

1. Eine Geschäftsgebühr ensteht für das "Betreiben des Geschäfts" (so eine Definition hilft natürlich viel). Das kann nahezu alles sein, was man so für ein /hier: eigenes) Mandat so machen kann. Das Telefonat wird in jedem Fall für Die 2300 reichen.
Außerdem: Du schreibst, ihr hättet euch auf eine Ratenzahlung GEEINIGT -> da wäre noch eine Einiguingsgebühr in Ansatz zu bringen gewesen, auch wenn die Ratenzahlung dann nicht eingehalten wurde.

2. Die Gegenseite hat nur die Kosten zu ersetzen, die notwendig waren. In einem "normalen" Verfahren wären alle Gebühren angefallen und die Verfahrensgebühr um den anzurechenenden Teil der Geschäftsgebühr zu kürzen gewesen. Das ihr die Geschäftsgebühr nicht geltend gemacht habt ändert daran nichts. Die gegenseite hat nur die reduzierte VerfGeb. zu erstatten.

Aber vielleicht ergänzt ihr den KFA ja einfach um die GeschGeb und EinigungsGeb. Dann bekommt ihr sogar mehr.
Shaya
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#3

20.02.2009, 16:57

@Phantast: "Aber vielleicht ergänzt ihr den KFA ja einfach um die GeschGeb und EinigungsGeb. Dann bekommt ihr sogar mehr."

Im Kostenfestsetzungsverfahren kann man meines Erachtens keine außergerichtlich entstandenen Gebühren (so z. B. die Geschäftsgebühr) festsetzen lassen.

Ich würde genau den Weg gehen, den Smilie genannt hat.
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#4

20.02.2009, 17:00

Aber meine Frage ist jetzt hier, welchen Anspruch habt ihr denn im Klageverfahren gegen die eigene Mandantin geltend gemacht? Wohl doch Rechtsanwaltsgebühren oder? War da dann nicht doch eine klageweise geltend gemachte Geschäftsgebühr dabei? Falls dies der Fall ist, dann hat das Gericht eindeutig recht. Du musst anrechnen. (Vielleicht habe ich ja auch den Sachverhalt falsch verstanden?)
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NicoleH
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#5

20.02.2009, 20:08

aber bei geltendmachung der eigenen kosten fällt keine gg an
Die Wahrheit ist irgendwo da draußen - oder im RVG.
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#6

21.02.2009, 00:19

Da würde ich NicoleH jetzt auch zustimmen!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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Pepsi
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#7

21.02.2009, 23:46

:zustimm es machen zwar einige eine geltend aber ich bin auch der Meinung, dass der RA für seine eigenen Gebühren, wenn er die anmahnt keine GG kriegt, höchstens Mahnkosten, also Auslagen für Porto etc.
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#8

05.03.2009, 13:30

Ich denke, das Gericht hat Recht.

Der Auftrag, den Ihr für Euren Mdt. erledigt habt, und die anschließende Geltendmachung Eurer Kosten (also Rechnungsübersendung) sind eine Angelegenheit. Hierzu zählen auch Mahnungen etc. für den Fall, dass der Mdt, nicht zahlt. Die Geschäftsgebühr, die Eure Tätigkeit in dieser Angelegenheit abdeckt, muss auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Gebührenrechtsstreits angerechnet werden.
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Adora Belle
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#9

05.03.2009, 19:09

Das sehe ich anders. Das ist doch eine völlig andere Angelegenheit. Zuerst werdet Ihr für den Mandanten tätig, mit GG, VG und was weiß ich noch. Dann rechnet Ihr ab. Damit ist das Mandat beendet. Wenn der Mdt dann nicht zahlt, wird im eigenen Namen die Forderung gegen den Mandanten geltend gemacht.

Das ist eine neue, andere Angelegenheit. Eine Grundgebühr entsteht dabei nicht mehr, auch wenn man noch so oft außergerichtlich auffordert, weil DIESE Aufforderungen ja noch zur Mandatsführung gehören. Erst mit der gerichtlichen Geltendmachung entstehen Gebühren. Es gibt nichts anzurechnen, weil vorgerichtlich nichts entstanden ist.

M.E. hat sich das Gericht hier verrannt und schießt wegen des allgemeinen Anrechnungs-Chaos völlig übers Ziel hinaus.
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