mehrere Auftraggeber - Erhöhungsgebühr gemäß Nr. 1008 RVG

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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romex
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#11

19.02.2009, 09:28

Dann hättet Ihr doch gleich den Fahrer und die Versicherung für die Klage mit ins Boot holen können... :wink:

Also dann ist das da oben richtig! Allerdings frage ich mich, warum die Gegenseite die Widerklage auch nur für einen erhebt und nicht für alle drei! Echt komisch. Aber dann ist das so: Für die Widerklage gibt es bei Euch die Erhöhung und für die Gegenseite nicht! Für die Klage gibt es für Euch keine Erhöhung, aber für die Gegenseite.
Liebe Grüße,
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Smilie
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#12

19.02.2009, 09:34

Für die Widerklage gibt es bei Euch die Erhöhung und für die Gegenseite nicht!
:zustimm - so macht das alles einen Sinn :-)

Für die Klage gibt es für Euch keine Erhöhung, aber für die Gegenseite.
auch zustimm
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

Bitte mal klickern und mitmachen www.ig-reno.de - Danke
Lolek
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#13

19.02.2009, 09:38

Vielen Dank romex und smilie!!!
Genau so sehe ich das nämlich auch. Nur der Gegenanwalt hat in seinem Kostenfestsetzungsantrag komischerweise eben die Erhöhung für den Gesamtstreitwert (also Klage + Widerklage) berechnet. Deshalb war ich etwas verwirrt. Aber wenn Ihr das ebenso wie ich seht, dann bin ich ja wieder beruhigt ;)
Phantast
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#14

19.02.2009, 12:15

Ja, die von dir/euch ermittelte Abrechnung ist so korrekt. Habe ein wenig in den Büchern gewühlt, <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> und Enders berechnen für die Gegenseite für den Teil der Widerklage keine Erhöhung.

Wo sie sich allerdings nicht einig sind ist, ob es abschließend zu einem Angleich nach 15 III RVG kommen muss. Die h.M., insbesondere auch die Gerichte, verneinen dies wohl. Wenn man nach 15 III angleicht ergäbe sich für die Abrechnung der 3100:

Dein Anwalt:
1.) 1,3 3100 aus Wert Klage
2.) 1,9 3100, 1008 Wert Widerklage
3.) 15 III: Summe der Gebühren aus 1. + 2. nicht höher als 1,9 aus Wert Klage + Wert Widerklage.

Gegenanwalt (genau umgekehrt):
1.) 1,3 3100 aus Widerklage
2.) 1,9 3100 aus Klage
3.) 15 III: Summe aus 1. + 2. nicht höher als 1,9 aus Wert Klage + Widerklage.

Bei Enders ist das Beispiel übrigens genau wie in dem von dir geschilderten Fall. Kommt wohl doch häufiger vor.

Gruß

Phanny
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#15

19.02.2009, 18:42

Mit den Erhöhungen wird das gerade bei Verkehrsunfallsachen oft falsch gemacht. Es ist unbedingt auf die Streitwert-Beteiligung zu achten. Meist kann man das schon an der Parteirollen-Bezeichnung erkennen:

Kläger/Widerbeklagter ist am vollen SW beteiligt,
Widerbeklagter zu 2) nur am Widerklagewert usw.
~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)... :roll: 257

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