Abrechnung bei versagter PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
madeja
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#11

19.02.2009, 07:49

im Zivilrecht gibt's doch sowieso für jeden Sch**** PKH - da stellt sich die Frage in der Form nicht (eher schon, ob die Streitwerte im Familienrecht eigentlich ein wirtschaftliches Arbeiten zulassen, aber das ist ein anderes Problem).

Es würde mich jedenfalls sehr wundern, wenn es sich bei der obigen Anfrage nicht um Mandate aus dem Verwaltungsrecht handelt - und da sind die Risiken der oftmals haltlos überzogenen Anforderungen an die Erfolgsaussichten wirtschaftlich vom Mdt zu tragen und nicht vom Anwalt. In der Regel zumindest.
_steffi_

#12

19.02.2009, 08:26

@madeja
:sorry Aber schon mal in letzter Zeit versucht PKH für ein zivilrechtliches Verfahren zu beantragen???? Auch in Familiensachen! Hab grade wieder eine Abweisung aufm Tisch, weil zwei minderjährige Kinder den Mindestunterhalt haben wollen. Das Gericht meint aber, weil der Vater angeblich "nur" Rente bezieht, hat eine Klage keine Erfolg. Wie erklär ich das der Mutter und den Kindern, wenn der Vater in einem Anwesen wohnt, dass schätzungsweise eine viertel Million wert ist.
susannen aus s.

#13

19.02.2009, 09:04

@wifey: ja, wir vertreten ständig Mütter und Kinder, aber auch Väter, denen tief in die Tasche gegriffen wird.

Mein Problem ist ein wenig dabei, dass ich bei PKH doch nicht einfach so sagen kann, vorher her mit der Kohle, dann arbeite ich für dich. Woher denn manchmal nehmen und nicht stehlen?

90 % unserer Familiensachen (und davon haben wir mehr, als genug) laufen bei uns über PKH. Vorschüsse fordere ich nicht an, weder für das Prüfungsverfahren, noch sonst irgend wie. Schlecht geht es uns nicht.

Ich glaube, ich bin an dem Punkt ein bißchen hysterisch, weil ich weiß, dass es Kanzleien gibt, die an genau dieser Stelle ziemlich Schindluder treiben. Ich weiß, dass kann nicht pauschal für alle gelten, aber ich kenne in dem Zusammenhang Dinge, die ich hier lieber nicht posten möchte!!!
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#14

19.02.2009, 09:17

An der Stelle möchte ich dich bitten Susannen, deine Wortwahl etwas zu überdenken. Schindluder ist an der Stelle nicht das passende Wort.

Wir sind Dienstleister und somit steht es jeder Kanzlei frei, Vorschüsse zu nehmen, auch bei PKH-Prüfungsverfahren! Hier von Schindluder zu sprechen, finde ich nicht angebracht.

Daß anständig ab- und angerechnet werden muß und weder Papa Staat, noch der Mandant benachteiligt werden darf, darüber müssen wir wirklich nicht diskutieren.

Nur weil ihr keine Vorschüsse nehmt, kannst du anderen Kanzleien dieses Recht, was sie zweifellos haben, nicht absprechen.
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#15

19.02.2009, 09:18

ja, und regelmäßig, spätestens in der PKH-Beschwerde, dann auch bekommen. Wenn das in Verwaltungssachen auch so einfach wäre, dann wäre ich glücklich.

Zöller, § 114, Rn. 19 gibt idR genug Anhaltspunkte her, um eine PKH-Beschwerde in Familiensachen, auch Unterhaltssachen, erfolgreich durchzuführen - sofern außergerichtlich Auskunft über Einkommen und Vermögen gefordert und nicht bzw. nicht plausibel beantwortet wurde. Für eine Klage ins Blaue hinein geht das natürlich nicht (und mehr ist es bei schwarz hinzuverdienenden Unterhaltspflichtigen ja häufig leider nicht).
_steffi_

#16

19.02.2009, 09:24

@madeja
sei froh, dass du in einem Gerichtsbezirks arbeitest, wo auch die Beschwerden noch Erfolg haben. Hier ist es zur Zeit so, dass wenn nur Müh an der außergerichtlichen Aufforderung über Auskunft nicht stimmt, die PKH versagt wird.
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#17

19.02.2009, 09:28

Hier auch mal grade eine Begründung des Gerichtes wg. Ratenzahlung:

"Der Antragsteller ist jung, gesund und arbeitsfähig, arbeitet aber nicht. Bemühungen um Arbeit sind nicht belegt."

Der Mandant befindet sich in einer Eingliederungsmaßnahme, was nachgewiesen ist!

"Der nicht realisierte Wert der eigenen Arbeitskraft ist als einzusetzendes Vermögen im Sinne des § 115 II ZPO zu bewerten (vgl. OLG Köln, FamRZ 98, S. 1605). Demnach ist vorliegend von einem fiktiven Einkommen von mindestens 1.200,00 € netto auszugehen, das wenigstens die Zahlung einer monatlichen Rate von 30,00 € ermöglicht."
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susannen aus s.

#18

19.02.2009, 09:29

@JSanny: Bitte nicht so böse sein!!! Ich fand jetzt "Schindluder" nicht so bösartig und wollte damit auch nicht sagen, dass jeder, der einen Vorschuss anfordert, damit Unsinn verzapft! Ich glaube, das habe ich auch zum Ausdruck gebracht und wenn du wissen möchtest, was ich meine, siehe Fred: PKH-Endabrechnung von Bonbonita #6 (ich kann leider den Link nicht so einfügen, wie die Profis)!
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#19

19.02.2009, 09:42

Ich bin nicht böse, wollte das nur zum Anlaß nehmen, daß du, auch wenn du aufgebracht bist, deine Wortwahl etwas überdenkst ;) Es gibt einen schlauen Spruch der da heißt: "Der Empfängerhorizont ist ausschlaggebend".

Das soll es dazu aber jetzt auch gewesen sein.
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#20

19.02.2009, 12:06

JSanny hat geschrieben: "Der Antragsteller ist jung, gesund und arbeitsfähig, arbeitet aber nicht. Bemühungen um Arbeit sind nicht belegt."
solange der Antragsteller ungekürzte Leistungen nach dem SGB II erhält, ist damit ausreichend und durch die fachlich zuständige Behörde (->Jobcenter) belegt, dass er seinen Obliegenheiten ausreichend nachkommt. Schonmal über einen Befangenheitsantrag nachgedacht?!?
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