Abrechnung bei versagter PKH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Rechtsanwaltmusik
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#1

18.02.2009, 09:33

Hallo Leute, wir haben immer mehr das Problem, dass die Gerichte PKH mangels Erfolgsaussicht versagen und wir dann mit dem Mandanten Streß wegen der Vergütung haben, da der davon ausgeht, dass die Staatskasse immer alles zahlt.
So wie ich es mir angelesen habe kommt es darauf an, ob ein bedingter oder unbedingter Klagauftrag besteht:
1. beim unbedingten Auftrag ist es wohl so dass der Mandant normal Kostenschuldner ist und ich bis zum PKH Beschluss in voller Höhe von ihm Vorschuß verlangen kann nach dem Gegenstandswert der Sache und bei versagter PKH dann auch die volle Verfahrensgebühr nach dem Streitwert der Hauptsache geltend machen kann.
2. Beim bedingten Auftrag entsteht nur die 1,0 Verfahrensgebühr nach 3335 VV RVG . Nur in der Höhe kann ich Vorschuß nehmen und bei Versagung abrechnen. Was aber ist der Gegenstandswert, die Hauptsache oder nur das Kosteninteresse, vgl Anm 1 zu 3335 VV ?
Da der Mandant ja im Zweifel garnichts zahlen will, ist es nicht so ein PKH Auftrag wenn keine Fristen drohen nicht immer ein bedingter Auftrag weil ich den für den Mandanten sichersten aber auch kostengünstigsten Weg wählen muss ?
Meine Kollegin meint bei PKH dürfte ich gar keine Vorschüsse verlangen und es sei als Streitwert immer nur das Kosteninteresse auf die zu erlangenden Gerichtskosten maßgeblich. Dann wären PKH Mandate ja voll Arbeit auf eigenes Risiko.
Dann noch folgendes: Wenn PKH versagt ist mangels Erfolgsaussicht, kann der Mandant die Zahlung mit dem Argument verweigern, aus dem ablehnenden Beschluß ergebe sich ja dass die Sache keine Erfolgsaussicht habe, darauf hätte ich ihn schon im ersten Gespräch genau so hinweisen müssen, dann wäre es bei der günstigeren Beratung geblieben und ich hätte ihm von der Stellung eines PKH Antrages abraten müssen. Für die Beratung hätte ich ja Beratungshilfe bekommen können, denn mutwillig sei die Beratung ja nicht gewesen.
Wenn das so wäre, bräuchte der Mandant obwohl hier volle Arbeit erbracht ja garnichts zahlen.
madeja
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#2

18.02.2009, 11:18

- § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, somit keine Ford. gg Mdt nach Bewilligung von PKH. Vorher kannst Du machen was Du willst bzw. was Du vereinbarst. Die Gebühr für das PKH-Bewilligungsverfahren bezieht sich m.E. immer auf den Wert der Hauptsache (sollte aber in jedem Kommentar zum RVG genauer drinstehen).

- der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag. Was das hinsichtlich Vergütungsanspruch und Erfolg bedeutet, sollte klar sein.

- erst Vorschuss auf den Tisch, dann Arbeit. Löst in der Regel alle Probleme.
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jojo
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#3

18.02.2009, 11:34

Sach ich ma so:

1) Bei unbedingtem Klageauftrag, der je nach Einzelfall geboten ist, kannst du bis zur Bewilligung von PKH Vorschuss von der Partei verlangen, s.o. Würde ich im Hinblick auf eine Differenzvergütung sowieso mal überlegen, obwohl ich da mal nachhaken könnte, wo die Kohle bei einer armen Partei wohl herkommt ?

2) Bei unbedingtem Klageauftrag die die VV 3335 RVG nach dem Wert der Hauptsache.

3) Und du wirst deinen Mandanten doch nicht sagen: Den Fall gewinnen wir 100 % tig ?
Denn für immer Punk, will ich sein mein Leben lang,
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli ! 177
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susannen aus s.

#4

18.02.2009, 12:03

Dann noch folgendes: Wenn PKH versagt ist mangels Erfolgsaussicht, kann der Mandant die Zahlung mit dem Argument verweigern, aus dem ablehnenden Beschluß ergebe sich ja dass die Sache keine Erfolgsaussicht habe, darauf hätte ich ihn schon im ersten Gespräch genau so hinweisen müssen, dann wäre es bei der günstigeren Beratung geblieben und ich hätte ihm von der Stellung eines PKH Antrages abraten müssen. Für die Beratung hätte ich ja Beratungshilfe bekommen können, denn mutwillig sei die Beratung ja nicht gewesen.
Wenn das so wäre, bräuchte der Mandant obwohl hier volle Arbeit erbracht ja garnichts zahlen.
Selbstverständlich musst du vor Stellung der Anträge darauf hinweisen, dass Recht und Gerechtigkeit zweierlei Dinge sind. Du musst auch darüber aufklären, dass es für das PKH-Prüfungsverfahren keine gesonderte PKH gibt und dass hier im Falle der Ablehnung, aus welchen Gründen auch immer, eine Kostentragungspflicht entstehen kann. Tust du das nicht, kann der Mandant natürlich so argumentieren, dass er bei dem Hinweis darauf gar nicht erst versucht hätte, etwas einzuklagen. So kann es natürlich auch mal passieren, dass du für getane Arbeit mal gar nichts bekommst. Du bezahlst den Elektriker auch nicht, wenn der Lichtschalter nicht funktioniert, obwohl er gesagt hat, der Einbau sei gar kein Problem!
Ganz erheblich finde ich dieses Problem allerdings, wenn der Mandant selbst einen PKH-Antrag zugestellt bekommt. Reagiert niemand darauf, wird PKH bewilligt. Reagiert man darauf und PKH wird abgelehnt, mangels Erfolgsaussicht, bleibt der Mandant trotzdem auf den Kosten sitzen, weil es keine Erstattungspflicht im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gibt.
rosa

#5

18.02.2009, 12:20

:zustimm @ all
erst Vorschuss auf den Tisch, dann Arbeit. Löst in der Regel alle Probleme.
die goldene regel!! auch bei PKH
zurückgeben kann man immer noch!!!
sagen, dass du gerne den antrag stellen wirst, gegebenenfalls ein urteil über die erfolgsaussichten abgeben (pkhfix hilft dabei, das ist ein kostenloses download programm) und dann sagen, dass nach bewilligung zurück erstattet wird. daran is ganz und gar nix falsch!
susannen aus s.

#6

18.02.2009, 12:52

Wenn du Vorschüsse nach PKH-Bewilligung zurück erstattest, bescheißt du den Staat! Das ist nämlich nicht erlaubt! Du musst dann deine Vorschüsse schon bekannt geben und gegebenenfalls anrechnen. Deshalb sollte man sich schon fragen, ob überhaupt eine Vorschussanforderung Sinn macht.
rosa

#7

18.02.2009, 13:20

wenn du den vorschuss aber aufgrund ner 3335er kr nimmst... :?:
madeja
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#8

18.02.2009, 16:31

Immi hat geschrieben:wenn du den vorschuss aber aufgrund ner 3335er kr nimmst... :?:
... dann sollte man auch gleich eine Vereinbarung treffen, nach der die 3335 aus dem PKH-Prüfungsverfahren nicht auf das beabsichtigte Klageverfahren angerechnet wird...
susannen aus s.

#9

18.02.2009, 21:22

Ich weiß nicht, ob Vergütungsvereinbarungen dazu dienen sollten, genau an dieser Stelle die Anrechnungsvorschriften des RVG zu schlagen!!! Habt ihr keine Skrupel, Mandanten die eh schon kein Geld haben, in die Tasche zu greifen? Ich seh da gerade die alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern vor meinem inneren Auge, die ihren Ex auf Unterhalt verklagen muss, weil der lieber mit der neuen Freundin in der Eckkneipe sitzt und sich die .... krault!!! Würden wir auch nur annähernd so arbeiten, käme wohl keiner mehr zu uns.
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wifey
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#10

18.02.2009, 22:20

:sorry susannen, wenn ich mir Deine Antwort durchlese fällt mir dazu nur eins ein: ein RA (und die ReFa's) arbeiten für die Mandanten - ich finde nichts Verwerfliches daran, für diese Arbeit Geld zu verlangen. Über die Höhe kann man sicherlich streiten .... aber so ganz gratis?!? :sorry, da bin ich gegen (ohne RA zu sein oder derzeit in ner RA-Kanzlei zu arbeiten)

Kann ich aus Deiner Antwort schließen, dass Ihr die alleinerziehende Mutter mit 3 Kindern auf jeden Fall vertretet? :respekt - sollte ich mal nen RA brauchen, komme ich zu Euch .....
Viele Grüße

ich
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