Anrechnung Geschäftsgebühr neue Entscheidung BGH

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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angel30
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#1

13.02.2009, 12:37

Hallo ihr,

kennt ihr den schon

BGH Entscheidung vom 02.10.2008 Az. I ZB 30/08

Dieses Urteil habe ich bekommen vom in einem Einstweiligen Verfügungsverfahren in dem wir vorher abgemahnt haben. Ganz toll, ich rege mich gerade total auf. Ich muss jetzt also meine Verfahrensgebühr mindern, warten bis kfb vorliegt und Gegenseite zur Zahlung aller Kosten auffordern wenn die das nicht machen MB oder was?

Wir geht ihr den hier so vor in der Regel? Wir haben das hier leider nicht so oft und daher noch keine Routine, Erfahrung. Gibt es welche die vielleicht auch gleich zahlen?

LG angel
Xuka
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#2

13.02.2009, 13:14

Die Anrechnung wurde doch schon immer gemacht. Nur jetzt mit der Folge, dass sich die Verfahrensgebühr kürzt.

Das Kammergericht hat übrigens im Beschluss vom 07.10.2008, Az. 27 W123/08 die Auffassung vertreten, dass die Anrechnung der Geschäftsgebühr nur aus dem niedrigeren Streitwert des einstweiligen Verfügungsverfahrens und nicht nach dem höheren Hauptsachewert zu erfolgen hat.

Wir fordern gleich zur Zahlung auf, sobald der Streitwert vom Gericht festgesetzt wurde. Mein Cheffe vertritt die Auffassung, dass der Streitwert einer einstweiligen Verfügung wegen der Vorläufigkeit des Titels nicht gemindert werden muss, deswegen müssen wir auch zur Berechnung der Höhe der Abmahnkosten den gerichtlichen Streitwertbeschluss abwarten.

Die Kostenaufforderung betreffend die Kosten des Verfahrens holen wir uns immer gleich nach Erlass des KFB. Zahlungsprobleme hatten wir bislang selten.

Wenn die Gegenseite allerdings die GG nicht zahlen will, dann bleibt nichts anderes übrig als einen MB zu beantragen.
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angel30
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#3

13.02.2009, 13:22

Ja, und diese Folge finde ich unfassbar.

Naja, gut ich werde dann jetzt auch mal die Gegenseite zum zahlen auffordern, wir warten aber den KFB ab. Danke für die Info!!!
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