PKH-Wie rechne ich ab?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
annelie
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#1

29.01.2009, 13:45

hallo alle zusammen,

also: unser mdt. hat für I. und II. instanz pkh ohne Ratenzahlg. bewilligt bekommen. (Arbeitsrecht). wie rechne ich jetzt ab, wenn II. instanz noch nicht beendet ist? als Vorschussrechnung? und muss ich § 50 RVG beachten?

würde mich über eine Rückantwort sehr freuen.
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Daisymaus512
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#2

29.01.2009, 13:50

Wieso willst Du jetzt schon die II. Instanz abrechnen, wenn die noch gar nicht beendet ist?
[color=#4080FF]Gruß Daisymaus512[/color]

[size=150][color=#0040FF]Glück ist ein kleiner Stern, der mitten in den Tag fällt.[/color] [/size]
[size=59]Ruth W. Lingenfelser[/size]
annelie
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#3

29.01.2009, 13:54

mein chef will das so...es wurde vom gericht ein vergleich unterbreitet, aber unser mdt. will den vermutlich nicht annehmen und wenn unser mdt. den nicht annimmt, verliert er die ganze sache...ich seh jetzt nicht ganz durch man kann ja jetzt irgendwie pkh abrechnen und gleichzeitig festsetzen lassen, aber die II. instanz halt als vorschuss abrechnen. und was mit § 50 RVG ist, weiß ich gleich gar nicht. HILFE!!!
Micsi11
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#4

29.01.2009, 19:21

Also, mal der Reihe nach:

I. Instanz ist beendet?

Du kannst schon einen Vorschuss abrechnen, nur ist das schwierig, weil die Akten ja in II. Instanz "hängen" und du das ja bei erstinstanzlichem Gericht machen musst. Die werden dann sagen, dass Akten bei Berufungsinstanz liegen. Wird also wahrscheinlich bissle kompliziert.

Was willst du denn festsetzen lassen?

§ 50 RVG musst nicht beachten, weil Mandanten PKH ohne Ratenzahlung hat.
UschiR

#5

29.01.2009, 19:41

Du kannst beide Instanzen ohne Probleme abrechnen. Bei der zweiten Instanz darfst du allerdings die Einigungsgebühr noch nicht berücksichtigen, da eine Einigung noch nicht erzielt wurde. Dies musst du dann gegebenenfalls nachberechnen.

Ich muss Micsi11 allerdings Recht geben, dass eine Zahlung noch nicht erfolgen wird, da die Akten beim Berufungsgericht hängen und die PKH vom Gericht I. Instanz gezahlt wird.
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#6

29.01.2009, 19:44

Die Befürchtung, im Falle der Nichtannahme des Vergleichs verliert der Mandant, ist doch unbeachtlich, denn die PKH-Vergütung steht dem RA doch in jedem Fall zu und kann ihm auch nicht genommen werden. Ansonsten verstehe ich die Frage jetzt auch nicht.
~ Grüßle ~
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#7

30.01.2009, 10:00

Ihr habt mir sehr geholfen :thx
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Olli1983
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#8

10.02.2009, 15:45

Um für meine Frage keinen neuen Thread zu öffnen schreib ich sie mal hier rein:

Mdt. hat Vorschüsse gezahlt, dann wurde ihm PKH ohne Raten gewährt. Vorschüsse von der Staatskasse haben wir nicht erhalten.
Nun hab ich die Abrechnung mal vorbereitet und die Vorschüsse vom Mdt. zuerst auf die Differenzkosten (§ 50 RVG) verrechnet und den übrigen Teil auf die PKH-Vergütung. Nun kommt ein Erstattungsbetrag von nur 5,13 € raus und Chefin "mag" das nicht abrechnen, sondern ggf. nur dem Mdt. eine (Null-)Endabrechnung (Wahlanwaltsgebühren - Vorschüsse) schicken.
Kann man das so machen? Muss man gegenüber der Staatskasse abrechnen (zumal wir keine Vorschüsse von dort erhalten haben)?
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#9

10.02.2009, 15:51

nein, wenn der Staat zwingt Euch nicht zur PKH-Liquidation

wie hoch ist der GW? über 4000 ???
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sunshine24
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#10

10.02.2009, 15:51

Wieviel Vorschuss hat der Mandant denn gezahlt? :shock:

Weiß ich jetzt gar nicht, ob man gegenüber der Staatskasse abrechnen muss!
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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