Frage zur Höhe der Gebühren bei einer Untätigkeitsklage

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Gismo
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#1

27.01.2009, 21:36

Hallo, ich hoffe es kann mir jemand helfen;

Kurz der Fall:

Untätigkeitsklage vor dem Sozialgericht gegen Krankenkasse wegen Nichtbescheidung. Widerspruch April 08, Akteneinsicht gefordert, nie gewährt. Trotzdem Begründung WS abgegeben, von der Gegenseite mitgeteilt, dass aufgrund der Ferien die Bearbeitung dauern wird. Sept. 08 Klage erhoben und Mitte September dann Widerspruchsbescheid erlassen. Klage wurde als erledigt erklärt und die Gegenseite wurde vom Gericht zur Kostentragungslast verurteilt.

Nun habe ich für die Klage im Rahmen eines Kostenfestsetzungsantrages eine Verfahrensgebühr (Schwellenwert von 240 Euro) nach VV 3102 RVG nebst Auslagen und Steuern beantragt. Dann schrieb jetzt die Gegenseite und verwies auf einen Kostenbescheid vom 21.07.08, welches ich als Link beigefügt habe.

http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb ... b&id=80479

Wonach für eine Untätigkeitsklage lediglich eine Verfahrensgebühr von 125 Euro angemessen sei.

Nun suche ich schon seit einigen Tagen nach einem anderen Kostenbescheid, der die volle Gebühr in Ansatz bringt. Bisher habe ich keine besonders passenden gefunden.

Hat vielleicht einer einen Ansatzpunkt, wie ich die Gebühr doch in voller Höhe bekommen kann.

Bei Recherchen im Internet habe ich erfahren, dass im RVGreport 2007, 1; RVGreport 2005,453 und 2006,13 Artikel enthalten sind, die mir helfen würden. Leider haben wir diese Zeitung nicht in der Kanzlei und deshalb wollte ich mal anfragen, ob irgendwer diese Aufsätze zufällig hat oder mir eine Formulierungshilfe für eine Stellungnahme geben würde. Mir läuft langsam die Stellungnahmefrist ab und mir fehlt immernoch die zündende Idee.

Vielen Dank im Voraus!

Gismo
susannen aus s.

#2

28.01.2009, 08:52

Kannste vergessen, die Kürzung erfolgt eigentlich immer. Ich hab zwar selten Sozialgerichtssachen, aber die Erfahrung gemacht, dass die Gebühren immer gekürzt werden, wenn es möglich ist. Du musst auch gucken, wie euer Sozialgericht in der Regel entscheidet, denn darauf kommt es dann letztlich ja an.
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Gelini
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#3

28.01.2009, 09:09

Also bei einer Untätigkeitsklage wird immer gekürzt. Wir arbeiten für eine Krankenversicherung, sind also die "Bösen" :-D

Es gibt sogar Entscheidungen von Gerichten, dass die Mindestgebühr angemessen ist. Die höchste Verfahrengebühr die mir bekannt ist bei Untätigkeitsklagen beschränkt sich auf 140,00 €... Mehr wird wohl auch nicht rumkommen.

Im Zweifel also an das Gericht schreiben, dass ihr bei eurem Kostenantrag verbleibt und es entscheiden soll.
Gismo
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#4

28.01.2009, 12:24

Vielen Dank,

dass hab ich mir beinah gedacht. Es ist echt unfassbar, wenn man bedenkt, dass nach RVG der RA die Gebühren bestimmt

na ja, aber trotzdem vielen Dank

@Gelini, ich folge deinem Rat und lass das Gericht entscheiden
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repfiffi
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#5

28.01.2009, 12:32

es gibt mittlerweile reichlich Beschlüsse bezügl. Untätigkeitsklagen - wenn Du Verweise dazu haben möchtest, dann musst Du einfach nur bescheid geben; ich bin ab 15 Uhr im Büro, dann kann ich die raussuchen.

Mittlerweile handhaben wir das (aufgrund der Beschlüsse/Rechtsprechung, die sich nun so langsam durch bringt) mit Untätigkeitsklagen so:

3102 VG 125 €
3106 TG 100 €
Auslagen
USt

Es ist aber dennoch immer wieder ein "Kampf" diese Gebühren durchzubekommen .....klappt aber langsam immer besser ;)

lg
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#6

28.01.2009, 13:04

das betrifft aber doch ausnahmslos Untätigkeitsklagen, die ohnehin in einer wenig hilfreichen Form eingelegt werden, oder irre ich?

Da es keine eigenständige "Untätigkeitsklage" gibt, ist die Untätigkeitsklage in Form einer Verpflichtungs-/Anfechtungsklage mit entsprechendem Antrag voll abrechenbar. Wird die Untätigkeitsklage lediglich in Form der Verbescheidungsklage geführt, dann natürlich nur geringere Sätze. Ich verstehe insofern nicht, warum so viele Anwälte lediglich Bescheidung beantragen und nicht gleich Verpflichtung. Aber wie immer: hinterher ist es zu spät...
Gismo
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#7

28.01.2009, 17:46

es gibt mittlerweile reichlich Beschlüsse bezügl. Untätigkeitsklagen - wenn Du Verweise dazu haben möchtest, dann musst Du einfach nur bescheid geben; ich bin ab 15 Uhr im Büro, dann kann ich die raussuchen.
es wäre sehr nett, wenn du mir ein paar Beschlüsse raussuchen könntest, hab bisher schon einige gefunden, aber die sprechen leider bisher immer für die Gegenseite, danke im Voraus
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