Prüfung KFA

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Sunny
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#1

15.03.2007, 13:37

Hallo zusammen,

ich brauch mal wieder Eure Hilfe.
Ich hab nen KFA von der Gegenseite zur Prüfung vorliegen. Die Gegenseite ist eine GmbH. Bei dem KFA wurde die Umsatzsteuer mit angegeben.
Ich bin aber der Meinung, das die ja vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Umsatzsteuer somit nicht in Ansatz gebracht werden kann.
Seht ihr das anders?

Danke
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Curry
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#2

15.03.2007, 13:39

Ich sehe das genauso wie du!
Curry

Optimisten haben gar keine Ahnung von den freudigen Überraschungen, die Pessimisten erleben.
StineP

#3

15.03.2007, 13:40

*zustimm*

Würde das Gericht direkt anschreiben, dass die Umsatzsteuer nicht angefallen sein dürfte..
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Sandra1981
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#4

15.03.2007, 13:40

:zustimm
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Heidrun

#5

15.03.2007, 13:40

Bei einer GmbH kannst Du davon ausgehen, dass sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. Insofern kann sie die Umsatzsteuer nicht geltend machen. Vielleicht steht auch unter dem KFA: Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt. Dann zieht das Gericht die Umsatzsteuer ab und der KFA ist in Ordnung.
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Sunny
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#6

15.03.2007, 13:47

Danke Euch. ;-)

@Heidrun
Hab grad geschaut. Da steht nix drunter.
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Anna-Lena
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#7

15.03.2007, 16:50

Bei uns meckert das Gericht IMMER, wenn der Satz nicht mit im Antrag steht.
Nach zwei Rüffeln vom AG hab ich die Vorsteuerabzugserklärung mit in den KFA-Baustein aufgenommen :)

LG
Anna
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Sunny
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#8

15.03.2007, 17:43

Unser Gericht regt sich da normalerweise auch ständig drüber auf, wenn der Satz fehlt. Na ja, ist wohl von Gericht zu Gericht anders.
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NORTHERN DINO
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#9

15.03.2007, 18:22

Die Erklärung zur Vorsteuer-Abzugsberechtigung muss in jedem Fall abgegeben werden!


1. Nach § 104 II 3 ZPO genügt für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen bei der Kostenfestsetzung die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Umgekehrt ist dieser Regelung zu entnehmen, dass eine derartige Erklärung aber auch in jedem Fall erforderlich ist und eine Festsetzung von Mehrwertsteuer nicht in Betracht kommt, wenn die Erklärung entweder wegen Vorsteuerabzugsberechtigung oder aus anderen Gründen nicht abgegeben wird.

2. Fehlt eine Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung, kann also allein in dem Ansatz von Umsatzsteuer in der Kostenberechnung keine konkludente Erklärung gesehen werden, dass die Partei nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.

3. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird die Richtigkeit der – ausdrücklich – abgegebenen Erklärung nach § 104 II 3 ZPO nicht geprüft.

OLG Celle, Beschl. v. 28.02.1995 – 8 W 60/95 = NdsRpfl 1995, 105 = OLGR Celle 1995, 124 = juris
OLG Celle, Beschl. v. 11.05.1995 – 8 W 67/95

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#10

15.03.2007, 18:36

Noch eine eindeutige Entscheidung:

OS
Im Kostenfestsetzungsantrag muss die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 II 3 ZPO eindeutig und unmissverständlich enthalten sein. Es reicht nicht aus, wenn die USt. in der Gebührenrechnung ausgewiesen ist.

AG Nidda, Beschl. v. 28.02.2002 – 1 C 445/01 (70) = BRAGOreport 2002, 76 = juris (KORE 542232002)

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