Hallo zusammen,
ich brauch mal wieder Eure Hilfe.
Ich hab nen KFA von der Gegenseite zur Prüfung vorliegen. Die Gegenseite ist eine GmbH. Bei dem KFA wurde die Umsatzsteuer mit angegeben.
Ich bin aber der Meinung, das die ja vorsteuerabzugsberechtigt sind und die Umsatzsteuer somit nicht in Ansatz gebracht werden kann.
Seht ihr das anders?
Danke
Prüfung KFA
*zustimm*
Würde das Gericht direkt anschreiben, dass die Umsatzsteuer nicht angefallen sein dürfte..
Würde das Gericht direkt anschreiben, dass die Umsatzsteuer nicht angefallen sein dürfte..
- Sandra1981
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Ein Tag ohne ein Lächeln ist ein verlorener Tag!
Bei einer GmbH kannst Du davon ausgehen, dass sie vorsteuerabzugsberechtigt ist. Insofern kann sie die Umsatzsteuer nicht geltend machen. Vielleicht steht auch unter dem KFA: Antragsteller ist vorsteuerabzugsberechtigt. Dann zieht das Gericht die Umsatzsteuer ab und der KFA ist in Ordnung.
-
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Bei uns meckert das Gericht IMMER, wenn der Satz nicht mit im Antrag steht.
Nach zwei Rüffeln vom AG hab ich die Vorsteuerabzugserklärung mit in den KFA-Baustein aufgenommen![Smilie :)](./images/smilies/icon_smile.gif)
LG
Anna
Nach zwei Rüffeln vom AG hab ich die Vorsteuerabzugserklärung mit in den KFA-Baustein aufgenommen
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- NORTHERN DINO
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Die Erklärung zur Vorsteuer-Abzugsberechtigung muss in jedem Fall abgegeben werden!
1. Nach § 104 II 3 ZPO genügt für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen bei der Kostenfestsetzung die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Umgekehrt ist dieser Regelung zu entnehmen, dass eine derartige Erklärung aber auch in jedem Fall erforderlich ist und eine Festsetzung von Mehrwertsteuer nicht in Betracht kommt, wenn die Erklärung entweder wegen Vorsteuerabzugsberechtigung oder aus anderen Gründen nicht abgegeben wird.
2. Fehlt eine Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung, kann also allein in dem Ansatz von Umsatzsteuer in der Kostenberechnung keine konkludente Erklärung gesehen werden, dass die Partei nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird die Richtigkeit der – ausdrücklich – abgegebenen Erklärung nach § 104 II 3 ZPO nicht geprüft.
OLG Celle, Beschl. v. 28.02.1995 – 8 W 60/95 = NdsRpfl 1995, 105 = OLGR Celle 1995, 124 = juris
OLG Celle, Beschl. v. 11.05.1995 – 8 W 67/95
1. Nach § 104 II 3 ZPO genügt für die Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen bei der Kostenfestsetzung die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann. Umgekehrt ist dieser Regelung zu entnehmen, dass eine derartige Erklärung aber auch in jedem Fall erforderlich ist und eine Festsetzung von Mehrwertsteuer nicht in Betracht kommt, wenn die Erklärung entweder wegen Vorsteuerabzugsberechtigung oder aus anderen Gründen nicht abgegeben wird.
2. Fehlt eine Erklärung des Antragstellers zur Vorsteuerabzugsberechtigung, kann also allein in dem Ansatz von Umsatzsteuer in der Kostenberechnung keine konkludente Erklärung gesehen werden, dass die Partei nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
3. Im Kostenfestsetzungsverfahren wird die Richtigkeit der – ausdrücklich – abgegebenen Erklärung nach § 104 II 3 ZPO nicht geprüft.
OLG Celle, Beschl. v. 28.02.1995 – 8 W 60/95 = NdsRpfl 1995, 105 = OLGR Celle 1995, 124 = juris
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~ Grüßle ~
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Veni, vidi, violini (Ich kam, ich sah, ich vergeigte)...
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>>> Bitte keine Sachfragen per pN.
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Noch eine eindeutige Entscheidung:
OS
Im Kostenfestsetzungsantrag muss die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 II 3 ZPO eindeutig und unmissverständlich enthalten sein. Es reicht nicht aus, wenn die USt. in der Gebührenrechnung ausgewiesen ist.
AG Nidda, Beschl. v. 28.02.2002 – 1 C 445/01 (70) = BRAGOreport 2002, 76 = juris (KORE 542232002)
OS
Im Kostenfestsetzungsantrag muss die Erklärung zur Vorsteuerabzugsberechtigung nach § 104 II 3 ZPO eindeutig und unmissverständlich enthalten sein. Es reicht nicht aus, wenn die USt. in der Gebührenrechnung ausgewiesen ist.
AG Nidda, Beschl. v. 28.02.2002 – 1 C 445/01 (70) = BRAGOreport 2002, 76 = juris (KORE 542232002)
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