Gebühr Beratung und außergerichtlich

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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#1

23.01.2009, 09:49

Hallo zusammen:

Also mal wieder eine Frage:

1. Auftrag Beratung (Gegenstandswert 40.000 Euro)
2. Auftragaußergerichtliche Verhandlungen (Gegenstandswert 7.000 EUR)

es handelt sich in beiden Angelegenheiten um diesselbe Angelegenheit

Wie rechne ich ab? (...die Sache war sehr umfangreich)

Danke schonmal
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#2

23.01.2009, 09:50

also die außergerichtliche Sache ist klar - nach 2300 wegen dem Gebührenrahmen müsstest Du abschätzen, ob das noch ne 1,3 war oder doch mehr gerechtfertigt ist.

Bei der Beratung: habt ihr ne Vereinbarung mit Mdt?
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#3

23.01.2009, 09:55

Nein, keine Vereinbarung mit dem Mandanten ... ich weiß nur leider nicht, wie die Rechnung dann insgesamt aussehen soll ...

also Anrechnung der beratung etc?!
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LuzZi
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#4

23.01.2009, 10:01

Die Beratung ist ja dann in eine außergerichtliche Tätigkeit übergegangen, m. E. bekommt ihr dann auch nur die Geschäftsgebühr. Ich hab gerad kein RVG zur Hand, schau mal in § 34, vllt. steht da was bzgl. der Geschäftsgebühr.
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#5

23.01.2009, 10:05

jep aber ich frage mich, nach welchem Gegenstandswert wir das berechnen sollen. Weil 1. Auftrag Beratung war über € 40.000,00 und dann gings ins außergerichtliche über mit einem Gegenstandswert von € 7.000,00

:frust :bahnhof
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#6

23.01.2009, 10:05

aber weg. der Beratung ist die "Gebühr" ja nach einem viel höheren GW angefallen... vielleicht kann man das ja im Rahmen mit berücksichtigen.
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#7

23.01.2009, 10:11

Aber es gibt doch gar keine Beratungsgebühr mehr. Du hast doch einen Festbetrag bzw. einen kleinen Rahmen. Die Beratungsgebühr wird doch net nach Gegenstandswert abgerechnet.

Oder versteh ich euch jetzt total falsch? :oops:
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gkutes

#8

23.01.2009, 10:14

also wenn ihr keine vereinbarung habt, dann würde ich doch einfach eine GG über 40.000 abrechnen
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#9

23.01.2009, 10:16

Jetzt bin ich total verwirrt und blicks gar nicht mehr ^^

also mein Chef hat mir gesagt, dass er den Auftrag zur Beratung mit € 40.000,00 bekommen hat. Hat er dann gemacht. Dann hat die Mdtin Mandat erteilt über € 7.000,00 für außergerichtliche Sache in derselben Tätigkeit.

Ergo:

Mein Chef kann entweder die Beratung abrechnen (max € 190,00) oder es lassen, denn sonst kommen € 190,00 in Anrechnung und schmälern seine Abrechnung insgesamt ziemlich ... die € 40.000,00 sind pipegal ...

Er kann ja nicht eine 1,3 aus € 40.000,00 abrechnen nur weil gleiche Sache ...

Also Beratung lassen und nur Geschäftsgebühr abrechnen sond hat er ja sich selbst ins Bein geschossen :)

oder bin ich jetzt total falsch?

:ohmann
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#10

23.01.2009, 10:17

Da der Geschäftswert so hoch ist, würde ich nur empfehlen, den Chef zu fragen, welchen Betrag er für die Beratung als angemessen hält. Ob der Mandant dann hinterher damit einverstanden ist, müssen der Mandant und Anwalt klären. Eine Gebühr nach Gegenstandswert gibt es ja nicht mehr.
[hr]

Liebe Grüße

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