Allgemeine Parteiauslagenpauschale

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Blnerin
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#1

15.03.2006, 10:43

Hallo ihr,

hat einer von euch schon einmal etwas von einer Allgemeinen Parteiauslagenpauschale gehört? Ich kann dazu nichts finden.

Hier geht es um einen Kostenfestsetzungsbeschluss beim Langericht Coburg. Die Gegenseite hat in ihrem KFA eine Allgemeine Parteiauslagenpauschale in Höhe von 20,00 € mit angesetzt. Diese möchte sie zusätzlich zu den Post- und Telekommunikationsauslagen nach Nr. 7002 VV haben. Das Gericht hat uns hierzu zwei Beschlüsse zugesendet, einmal vom Amtsgericht Coburg - 14 C 1780/97 - sowie vom Landgericht Coburg - 11 O 452/03 - wonach die Parteiauslagenpauschale festgesetzt wurde. Die Berechnung sah wie folgt aus:

4 Gebühren
Auslagenpauschale
MWSt
Parteiauslagenpauschale
insgesamt

Kann mir irgendjemand sagen, was ich unter der Parteiauslagenpauschale zu verstehen habe und warum diese dann ohne USt berechnet wird?

:bahnhof

Liebe Grüße Blnerin
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Kathy
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#2

15.03.2006, 11:10

Vielleicht hat das ja was mit den Erstattungsansprüchen aus dem JVEG zu tun :nachdenk

Evtl. kann man da ja a statt alles einzeln zu berechnen einfach ne Pauschale nehmen.
MfG Kathy

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Steffi

#3

15.03.2006, 11:19

Da hab ich aber auch noch nie was von gehört.
Andreas

#4

15.03.2006, 11:19

Die Berechnung einer Pauschale halte ich für höchst problematisch und würde sie bestreiten.

§ 91 Abs. 1 S. 2 ZPO besagt :
2. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
Hiermit ist zwar klargestellt, daß prinzipiell eine Erstattungsverpflichtung des im Verfahren Unterliegenden gegeben ist. Indes sind die Vorschriften für die Entschädigung von Zeugen anzuwenden.

Die Höhe dieser Entschädigung ist keiner freien Schätzung oder Pauschalierung zugänglich, nachdem sie durch die in §§ 19 ff. JVEG genannten Vorschriften für den Verfahrensgegner klar ermittelbar ist.

Die Notwendigkeit und Angemessenheit der beantragten Pauschalentschädigung muß daher bestritten werden. Das JVEG sieht eine solche Pauschale für Zeugen nicht vor. Dem Verfahrensgegner ist es ohne weiteres möglich, eine substantiierte Berechnung vorzulegen, sofern ihm tatsächlich Aufwand entstanden ist.

Im Übrigen verweisen wir auf § 20 JVEG; dem Verfahrensgegner scheint durch vorliegendes Verfahren kein ersichtlicher Nachteil entstanden zu sein. Sofern eine Erstattungsfähigkeit überhaupt bejaht wird, kann diese ohne Nachweis höchstens 3 € / h. betragen.
Blnerin
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#5

15.03.2006, 11:25

Ok, vielen Dank. So richtig verstehen tun wir die ganz Sache zwar noch nicht 100 %, aber wir sind jetzt schon einmal ein bißchen schlauer und werden uns die §§ mal genauer anschauen. Vielen lieben Dank von meiner Kollegin und mir.

Liebe Grüße Blnerin
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