erstattung der kopien

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Nauja

#21

18.10.2008, 18:30

DumDiDum hat geschrieben:
Jeem hat geschrieben: Wenn der Mandant uns beauftragt, muss er ja eine Vollmacht unterschreiben und wir haben da unter Mandatsbedingungen mit aufgenommen, dass der Mandant sich damit einverstanden erklärt, alle Kopien, die nicht in Nr. 7000 ff. erfasst sich, kostenmäßig zu übernehmen. Denn die Kopien dienen ja schließlich der Unterrichtung des Mandanten.
In dieser Form hoffentlich

§ 3a RVG
(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform. Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder in vergleichbarer Weise bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein
Genau drauf achten, da hat DumDiDum Recht!
Gina

#22

18.10.2008, 19:34

13 hat geschrieben:Das wäre ein extremer Ausnahmefall, denn wer fordert von der Gegenseite schon Kopien von Unterlagen an, die er selbst bereits hat? .
Schön wäre es, wenn das der Ausnahmefall wäre. Leider habe ich schon häufig Kopien nachziehen müsse, weshalb ich aus gutem Grunde da auch sehr genau nachgezählt und die Anzahl gleich dem Gegner im Gerichtswege mitgeteilt habe. :evil:

Deswegen kenne ich diese Vorschrift auch in- und auswendig. Keine Ahnung, warum die Gegner so dämlich sind. Sie glauben, dass wir die Anlagen zu liefern haben, warum auch immer. Und denken halt nicht dran, dass dem nicht so ist.

Ich zähle auch die Schriftsatzkopien (begl. und einf. Abschrift) bei allen Schriftsätzen ans Gericht - die ja zur Unterrichtung der Gegenseite gefertigt werden. Auch diese Kosten kann man erstattet verlangen, sobald man über 100 Kopien rüber ist. § 133 ZPO ist nämlich eine Soll-Vorschrift, kein Muss. Denn Nr. 7000 b VV RVG spricht von Ablichtungen, die zur... Mitteilung an Gegner... auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung durch das Gericht... zu fertigen waren.

Mit Rechtsvorschrift dürfte in diesem Falle § 133 ZPO definitiv gemeint sein (sh. auch Schneider/Wolf - genaue Zitatangabe hab ich nicht zu Hause). ;-)
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#23

19.10.2008, 16:50

Mit der Berechnung von Schriftsatzkopien wirst Du bei den allermeisten Gerichten keinen Erfolg haben, da deren Einreichung in dreifacher Form zu den typischen Pflichten einer Prozessführung gehört. Eine derartige Auslegung von § 133 ZPO ist mir noch nicht untergekommen. Hast Du Entscheidungen darüber, wäre ich für einen Hinweis/eine Zurverfügungstellung dankbar. Für mich ist eine solche Rechtsansicht "vereinzelt geblieben", zumindest im Zivilbereich.
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#24

19.10.2008, 16:53

Zur Ergänzung von # 23:

Wenn die Partei oder der Beteiligte für ein von Amts wegen zuzustellendes Dokument nicht nach KV 9000 die erforderliche Zahl von Ablichtungen u.s.w. liefert, dann haftet unabhängig von einer gerichtlichen allgemeinen Kostengrundentscheidung nur die Partei oder der Beteiligte für solche Auslagen, VGH München, BayVerwBl 1979, 380. Es haftet also weder derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat, noch der Entscheidungsschuldner dieser Instanz.

Hartmann, Kostengesetze, 37. A., Rn . 5 zu § 28 GKG

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#25

19.10.2008, 20:20

Ja, natürlich, meine Anwälte sind ja keine Anfänger, die wissen schon, was die da hinschreiben @Nauja
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#26

18.01.2009, 20:57

Hallo. Ich habe einen KFA gemacht und uns sind über 100 Kopie zur Zustellung an die Gegenseite entstanden, welche ich im KFA geltend gemacht habe (mittels anliegender Aufstellung). Das Gericht hat die Ablichtungen abgelehnt, da keine Aufforderung zur Übersendung der Abschriften vorlag. Habt ihr den Fall schon einmal gehabt? Wie müsste denn die Aufforderung des Gerichtes aussehen? Ich muss doch schon eine begl. und einfache Abschrift mit 1 x Anlagen beifügen. M.E. ist dann eine Erstattung der Kopien, die über 100 angefallen sind, gerechtfertigt.
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#27

18.01.2009, 21:05

Möglicherweise wird die Auffassung vertreten, dass die Beifügung von Anlagen zu den Schriftsätzen mit der VG abgegolten ist. Dann sind Kopien eben nicht erstattungsfähig. Das Thema ist nach wie vor höchst streitig.
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#28

18.01.2009, 21:34

13 hat geschrieben:Mit der Berechnung von Schriftsatzkopien wirst Du bei den allermeisten Gerichten keinen Erfolg haben, da deren Einreichung in dreifacher Form zu den typischen Pflichten einer Prozessführung gehört.


Ein Original für das Gericht und eine Abschrift pro Partei - mehr ist nicht nötig. Ist der Gegner anwaltlich vertreten, muss er selbst zusehen, wie er seinen Mandanten informiert (dann ggf. 7000 Nr. 1c). Die Praxis in den Kanzleien sieht traditionell anders aus, aber wer mehr Abschriften als erforderlich anfertigt, der soll nicht über die Kosten jammern.
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#29

18.01.2009, 21:37

Das mag in Hessen so sein, bei uns jedenfalls nicht. :wink:
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#30

18.01.2009, 21:39

Mir fällt jetzt grad nur ein, dass bei manchen Schreiben der Gerichte drunter steht "Bitte reichen Sie alle Schriftsätze in zweifacher Ausfertigung ein". Das würde ja das von madeja bestätigen ...
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
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