Hallo Ihr Lieben....
unsere Mandantschaft hat einen Anwalt verklagt, weil dieser als Treuhänder Fremdgeld einbehalten hat.
Es kam zum Rechtsstreit vor dem AG, schließlich wurde ein Vergleich geschlossen.
Nun hat der andere Anwalt, der sich ja selbst vertreten hat, seine Kosten festsetzen lassen.
GEHT DAS?
Ich habe in Erinnerung, dass z. B. bei Unfallsachen von meinem Chef immer der andere Kollege aus der Kanzlei unterschrieben hat, damit wir dann die Kosten gegenüber der Versicherung abrechnen konnten.
Hm.... hat sich in der Zwischenzeit da etwas geändert? Kann ein Anwalt sich selbst vertreten und dann auch noch Kosten hierfür geltend machen?????
Anwalt vertritt sich selbst, darf er die Kosten festsetzen?
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Sicherlich geht das. Der RA kann auch sich selbst als Partei vertreten und verdient die gleichen Gebühren wie bei einer Vertretung einer anderen Person. Da gibt es keinen Unterschied.
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Gilt aber wohl nicht für die außergerichtlichen Kosten.
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
Der Tritt ins Gesäß der unterstellten Mitarbeiterin gehört auch dann nicht zur "betrieblichen Tätigkeit" einer Vorgesetzten, wenn er mit der Absicht der Leistungsförderung oder Disziplinierung geschieht.
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Wie jetzt?Mr.Black hat geschrieben:Gilt aber wohl nicht für die außergerichtlichen Kosten.
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Ich Depp.... in § 91 ZPO stehts ja auch drin
Hm.... warum haben dann meine Chefs früher so´n HickHack gemacht????
Naja, auch egal
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Ich glaube, das kann ich dir beantworten: Weil dein Chef ein Jurist ist!Swiss-Gotthard84 hat geschrieben:Hm.... warum haben dann meine Chefs früher so´n HickHack gemacht????
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
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Genaaaaaaaauuu:Swiss-Gotthard84 hat geschrieben:Ich Depp.... in § 91 ZPO stehts ja auch drin
In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
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So jetzt:13 hat geschrieben:Wie jetzt?Mr.Black hat geschrieben:Gilt aber wohl nicht für die außergerichtlichen Kosten.
Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor dem Prozessgericht vertritt, stets einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein mit dem Vertretenen nicht personenidentischer Rechtsanwalt hat, steht dem nicht entgegen. Sie kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren im außergerichtlichen Bereich keine Anwendung finden.BGH, 12.12.2006, VI ZR 175/05
LAG Düsseldorf, Az: 12 (18 ) Sa 196/98:
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