Außergerichtlicher Einigungsversuch - Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Claudia
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#1

12.01.2009, 10:14

Hallo zusammen,

wir vertreten den Gläubiger. Der Schuldner strebt ein Insolvenzverfahren an. Wir mussten ihm eine aktuelle Forderungsaufstellung zur Verfügung stellen, damit er einen Einigungsvorschlag machen kann. Dann kam der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan, wir haben dem Mandanten abgeraten, diesen anzunehmen und dies den Schuldnervertretern auch so mitgeteilt.

Was krieg ich für diese Tätigkeit? Ich steh völlig auf dem Schlauch...

Mittlerweile wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und die Forderung ist anzumelden. Das machen wir aber nicht mehr, das Mandat ist beendet.

Vielen lieben Dank und viele Grüße
Claudia
susannen aus s.

#2

12.01.2009, 10:56

VV 3313 ff.
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Claudia
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#3

12.01.2009, 11:10

Vielen Dank, soweit war ich auch schon, aber ich weiß nicht genau welche Gebühr...
Nauja

#4

27.01.2009, 12:43

3313 u. 3314 betreffen das Eröffnungsverfahren, dieses beginnt erst mit Einreichung des Antrages. Der Ausgangsfall handelt aber vom außergerichtlichen Einigungsversuch.
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Claudia
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#5

28.01.2009, 14:08

Ah, ok.

Kann ich da trotzdem was abrechnen? Forderung der Mandantschaft ist tituliert, das gerichtliche Verfahren ist ja somit erledigt gewesen und das müsste nun insgesamt eine neue Angelegenheit sein, oder? Geschäftsgebühr vielleicht nochmal?
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