Hallo,
so ein Mist mal wieder. Ihr habt doch sicher auch schon oft damit zu kämpfen gehabt die Hälfte der 1,3 Geschäftsgebühr in der Klage geltend zu machen oder?
Unser Antrag wurde jetzt abgeschmettert und es wurde uns lediglich eine 0,5 Gebühr zuerkannt und hiervon dann die Hälfte wegen der Anrechnung.
Supi, so was kann man doch jetzt nicht einreißen lassen, nachher denken die Gerichte noch alle so!
Angeblich sei es ein einfach gelagerter Fall wie in LG HH, Az.: 334 S 87/05, Beschluss vom 15.12.2005. Dabei ist der genannte Beschluss totaler Schwachsinn!
Zum Sachverhalt:
Wir haben für unsere Mandantin fristlos gekündigt, da die GS mit 3 Monatsmieten in Rückstand gewesen ist. Laut Gericht bedarf es hierzu keiner großen Mühe den Rückstand zu ermitteln usw. Schön und gut, nur hätte der Mandant das alleine gemacht, hätte er sicher nicht auf §§ soundso verwiesen, wonach er einer Fortsetzung des Mietverhältnisses widerspricht usw. Ich meine, dass es nicht angehen kann, dass man für eine fristlose Kündigung nur eine 0,5 Gebühr zugebilligt bekommt, zumal man sich auch oft erst in die Sache einarbeiten muss.
Wie sind denn so Eure Erfahrungen?
In NJW 10/2006, Seite 705 stand jetzt übrigens, dass die Geschäftsgebühr für eine Mietvertragskündigung auf die Verfahrensgebühr für die Räumungsklage GAR nicht angerechnet werden muss. *Hmpf*
Gerichte lehnen 1,3 Geschäftsgebühr immer häufer ab
Hallo,
bei uns lehnt ein Amtsgericht auch jedes Mal die hälftige Geschäftsgebühr ab (WEG-Sache).
Jetzt mahnen wir den Schuldner gar nicht mehr, wenn er mit seinen Wohngeldzahlungen in Verzug ist, sondern reichen gleich den Antrag nach § 43 WEG ein.
bei uns lehnt ein Amtsgericht auch jedes Mal die hälftige Geschäftsgebühr ab (WEG-Sache).
Jetzt mahnen wir den Schuldner gar nicht mehr, wenn er mit seinen Wohngeldzahlungen in Verzug ist, sondern reichen gleich den Antrag nach § 43 WEG ein.
Vielleicht sollte man von dem Gebahren dieses Gerichtes mal die Kammer informieren. Die sollen mal öffentlichkeitswirksamen Druck ausüben
- happykitcat
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Hi,
das ist ja ein schöner Schlamasel, aber wenn ich bedenke, dass eine unserer Mdt. nun auf Zahlung des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr verurteilt wurde und hier keine Kürzung stattfand ist es doch etwas sehr irritierend.
Werde mal meinem Chef die Entscheidung des LG HH vorlegen, mal sehen was er dazu sagt.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
das ist ja ein schöner Schlamasel, aber wenn ich bedenke, dass eine unserer Mdt. nun auf Zahlung des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr verurteilt wurde und hier keine Kürzung stattfand ist es doch etwas sehr irritierend.
Werde mal meinem Chef die Entscheidung des LG HH vorlegen, mal sehen was er dazu sagt.
Liebe Grüße aus Berlin
Katja
schau immer nach vorne, nie zurück
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Das ist doch nur zum Vorteil des RA. Kann er mehr verlangen und unsere fürstlichen Gehälter von zahlenAhurani hat geschrieben:In NJW 10/2006, Seite 705 stand jetzt übrigens, dass die Geschäftsgebühr für eine Mietvertragskündigung auf die Verfahrensgebühr für die Räumungsklage GAR nicht angerechnet werden muss. *Hmpf*