Begriff Angelegenheit bei Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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SusannLE
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#1

23.12.2008, 17:42

Ich habe mal wieder ein Problem bei der beliebten Beratungshilfe. Es wird ja sowieso immer schwerer, überhaupt welche "durchzuboxen". Nun habe ich wieder ein Problem, diese zu bekommen.

Wir haben von einer Mandantin nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwei Mandate übernommen. Einmal Kindesunterhalt für MInderjährigen und einmal Umgang. In der Sache Umgang haben wir Beratungshilfe abgerechnet und bewilligt bekommen. In der Sache UH sträubt sich der Rechtspfleger und meint, man hätte das gleich in der Umgangssache mit regeln können. Er verweist auf den gleichzeitigen Auftrag (hier nicht der Fall), ein gelcihartiges Verfahren (m.E. auch nicht der Fall) und innerer Zusammenhang (das wäre streitig).

Im Zöller bin ich zuerst auf § 621 gestossen, dort ist ja unter § 621 2 der Umgang und unter 621 4 der Unterhalt geregelt. Bedeutet das nun, dass ich beide Dinge als ein Verfahren bei Gericht verfolgen könnte und meine Aussichten zur Bewilligung von BerHi nun schwinden...?

Ich habe mal einen Rechtspfleger gehabt, der wollte Scheidung und Volljährigen-UH in einer Sache machen. Das habe ich abwenden können, weil verschiedene Gerichte zuständig wären, in einem gerichtlichen Verfahren. Nun bin ich irgendwie ratlos. Dabei war ich mir erst so sicher, dass ich auf zwei Angelegenheiten argumentieren kann. Aber beide Sachen wären ja dann beim Familiengericht anhängig. Danke!

Der Unterhalt ist übrigens noch außergerichtlich, der Umgang wird gerichtlich geregelt.
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
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butterflybabe
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#2

25.12.2008, 18:40

Hast du denn schon mal in <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> geschaut? Weiß leider nicht mehr die genaue Fundstelle, aber ich meine bei § 16 RVG ist der Begriff Angelegenheit äußerst genau definiert und wenn mich nicht alles täuscht gibts da auch ein Beispiel, wenn mehrere Familiensachen zusammentreffen.
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SusannLE
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#3

29.12.2008, 11:34

Ich habe § 16 hoch und runter gelesen im Kommentar und komme leider zu keinem Ergebnis. So richtig schwarz auf weiß habe ich es nirgends gefunden.
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
_steffi_

#4

29.12.2008, 11:43

Also
§ 16 Nr. 4 RVG
BerHG § 2 II
AG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2005 (kann ich dir fix faxen)

BerHG § 2 Nr. 1
AG Wetzlar, Beschluss vom 15.03.2006 (hab ich auch da)
Mops
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#5

29.12.2008, 13:33

Im BerHG ist der Begriff der Angelegenheit nicht definiert, also muss auf die Regelungen im RVG zurückgegriffen werden.

Leider ist es in BerH -Sachen zur Zeit häufig so, dass die Rpfl nur einmal BerH für alles zusammen bewilligen. Ist aber leider nicht richtig.
Micsi11
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#6

29.12.2008, 14:21

Du, da gibt es nen Beschluss vom OLG Stuttgart, der sich damit recht gut - so finde ich - auseinander setzt. Az. 8 W 360/06 vom 04.10.2006

Vielleicht schaust du mal nach dem. Vielleicht hilft der dich bissle weiter.
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SusannLE
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#7

31.12.2008, 10:27

Steffi, das wäre mir eine große Hilfe. Ich bin heute bis 14.00 Uhr da und am Freitag von 7.30 - 16.00. Lass uns dann mal "faxen machen" 8)
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
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SusannLE
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#8

31.12.2008, 10:33

Ich möchte auch nochmal anmerken, dass es diese Sache hier nichts mit einer Scheidung zu tun hat. Diesbezüglich findet man schon Urteile, die bringen mir aber nichts. Es geht hier bei uns um Umgang und Kindesunterhalt und auch um Unterhalt nach § 1615 I BGB (bei nichtgeborenem Kind).
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
_steffi_

#9

31.12.2008, 13:42

@Susan
Dann machen wir das am Freitag, schickst du mir deine Faxnummer per PN?
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SusannLE
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#10

02.01.2009, 10:48

@Steffi "Sie haben Post" :moin
[color=#000080][i][rainbow]Humor ist, wenn man trotzdem lacht :)[/rainbow][/i][/color]
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