PKH-Abrechnung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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sternchen1981
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#1

08.12.2008, 14:35

Hallo Leute,

sitze über ner PKH-Abrechnung und komm grad nicht weiter... :(
- großes Brett vorm Kopf - :D

Folgender Sachverhalt:
In einem Scheidungstermin (Stw. Scheidung 3.180,00 €) wurden folgende Folgesachen mitverhandelt:

elterliche Sorge (Stw. 3.000,00 €)
Versorgungsausgleich (Stw. 2.000,00 €)

Außerdem wurde noch eine Vereinbarung über den Umgang geschlossen, Stw. wurde auf 3.000,00 € festgesetzt.

Das Problem dabei ist nun, dass die Folgesache Umgang nicht anhängig war!!! Aber eben nur über diese Folgesache eine Vereinbarung getroffen wurde.
Ich würde jetzt wie folgt abrechnen:

1.3 VG aus 8.180,00 €
0.8 VG aus 3.000,00 €
1.3 VG aus 11.180,00 €, dabei § 15 III prüfen
1.2 TG aus 11.180,00 €,
so und nun, wie soll ich die Einigungsgebühr beziffern!? Ich würd jetzt logischerweise nur ne 1.0 EG aus 3.000,00 € ansetzen, die Umgangssache war aber nicht anhängig... Also den § 15 III zu prüfen ist ja jetzt n bissl doof, weil ich ja sozusagen ja keinen überschießenden Vergleichswert habe, weil ja nur beim Umgang eine Vereinbarung getroffen wurde.

Das war jetzt ein bissl viel, ich weiß, aber ich hoff ihr habt mein Problem einigermaßen verstanden :oops:

Vielen Dank schon mal im Voraus, LG Sternchen1981
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sternchen1981
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#2

08.12.2008, 15:11

:schieb

Hat den keiner einen Rat für mich!?
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#3

08.12.2008, 16:08

So mein letzter Hilfeschrei in dieser Sache!!!

Hab ich mich evtl. zu kompliziert ausgedrückt?
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#4

08.12.2008, 16:40

Kompliziert ist gut *g*

Soweit ich jetzt lese, habt ihr nur über die nicht rechtshängige Sache Umgang eine Einigung getroffen. Dann fällt auch nur die Einigungsgebühr aus diesem WErt an.

Egal ist ja dann, ob du eine zum abgleichen hast, die ist ja nicht zwingend notwendig. § 15 III RVG besagt ja nur, dass abzugleichen ist, wenn (!) zwei gleiche Gebühren entstanden sind.
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#5

08.12.2008, 16:47

Recht herzlichen Dank.

Dann lag ich ja nicht falsch mit meiner Berechnung/Vermutung.
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#6

19.12.2008, 15:20

Hallo. Fall wie folgt: Antrag auf einstweilige Anordnung elterliche Sorge und Hauptsache. Im Protokoll wurde eine Vereinbarung getroffen für 2 Kinder. Beschluss Gegenstandswert wird auf 3.000,00 € festgesetzt. Der überschießende Vergleichswert beträgt 1.000,00 €.

Frage 1.
Wie setzen sich die 1.000,00 € zusammen. 2 x 500,00 €?

Frage 2.
Ist in dem Streitwertbeschluss Hauptsache und einstweilige Anordnungsstreit enthalten?

Frage 3.
Rechnet man den Streitwert 500,00 € x Anzahl Kinder?
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#7

19.12.2008, 17:35

Das kann ich Dir auch nicht bantworten, liebes Hähnchen, da würde ich mal beim Gericht nachfragen.
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#8

19.12.2008, 19:33

Da würde ich mal die Akte genau durchsehen: Eigentlich sollte es für das EA- und das Hauptsacheverfahren jeweils einen eigenen SW-Beschluss geben. Ferner sollte abzulesen sein, wie sich der SW zusammensetzt. Ist das alles nicht der Fall, dann siehe online.
~ Grüßle ~
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#9

22.12.2008, 11:23

Danke euch. Werde mal einen Streitwertbeschluss für die einstweilige Anordnung beantragen, da die Richter nicht zu erreichen ist.
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