Einigungsgebühr 1,0 oder 1,5?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Staubfinger

#1

18.12.2008, 08:39

Hallo ihr Lieben,
Cheffe und ich liegen im Clinch. Fiktiver Fall: 1) Mdt. kommt mit z.B. VB zu uns. Wir schreiben Schuldner an, drohen mit ZV. Schuldner bietet Ratenzahlung an und zahlt auch. 2) Wie vor nur Schuldner zahlt nicht, wir vollstrecken z. B. mit Kombiauftrag, Schuldner meldet sich dann bei uns und bietet Ratenzahlung an.
Ganz unvoreingenommen: Wie würdet ihr abrechnen?
Schon mal Danke für eure Hilfe...
zenzi75
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#2

18.12.2008, 08:45

Antwort bezogen auf Thema:
also ich würde eine 1,5 Einigungsgebühr ansetzen, zumindest machst unser Programm automatisch so bei Teilzahlungsvereinbarungen...
susannen aus s.

#3

18.12.2008, 08:56

Ganz ehrlich, ich rechne diese Schwachsinnsvergleiche gar nicht ab! Wenn der Schuldner nicht mehr zahlt, hast du immer Schwierigkeiten, diese Gebühren zu realisieren und der Mandant ist doch mit dem Schuldner schon gestraft genug. Außerdem kosten derartige Vergleiche im Zweifel ein kurzes Telefonat mit mir (Chefin will sowas gar nicht erst haben). Die Teilzahlungsvereinbarungen mit allem Drum und Dran sind auch nur sinnvoll, wenn die Forderung noch nicht tituliert ist und den Arbeitgeber tragen die Schuldner meist auch gar nicht erst ein, so dass die Abtretung auch nicht funktioniert. Außerdem könnte rein theoretisch auch der Gerichtsvollzieher diese Ratenzahlungsvereinbarung treffen und dann bekäme ich auch keine Gebühr! So weit, so gut, wenn ich allerdings unbedingt müsste, würde ich auch eine 1,5 Einigungsgebühr abrechnen, da ich kein "gerichtliches" Verfahren hätte.
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sunny84
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#4

18.12.2008, 09:10

Fall 1: 1,5 Einigungsgebühr
Fall 2: 1,0 Einigungsgebühr, da GV beteiligt ist. Dies ist in diesem Fall gleichgesetzt mit einem gerichtlichen Verfahren.

In beiden Fällen muss die Gebühr vom Schuldner aber nur erstattet werden, wenn der Schuldner ausdrücklich die Kosten der Vereinbarung (nachweisbar) übernimmt.
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Staubfinger

#5

18.12.2008, 09:30

Danke sunny84, genau so habe ich auch argumentiert, aber Cheffe sagte eine 1,5 könne nie entstehen, da ein Gerichtsverfahren anhängig war!! Hast du für den 1. Fall einen Kommentar für mich - muß ich ihm ja jetzt irgendwie verkaufen.
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Pepples
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#6

18.12.2008, 09:34

Ich würde auch wie sunny84 abrechnen, aber grundsätzlich ist der Anfall der Einigungsgebühr für Teilzahlungsvergleiche sehr umstritten. War er unter der BRAGO schon und hat sich mit dem RVG nicht wirklich geändert.
Einige befürworten es und andere verneinen es.
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#7

18.12.2008, 09:35

Ich würde in beiden Fällen die 1,5 Einigungsgebühr nehmen. Nur beim 1. Fall eine Geschäftsgebühr + Einigungsgebühr u. im 2. Fall die Vollstreckungsgebühr + Einigungsgebühr.
Ich muss aber auch susannen aus s. zustimmen: wir berechnen diese Gebühr auch nicht, da dies bei unseren Schuldner wirklich nix bringt. Man kann froh sein, wenn die ZWV-Kosten bezahlt u. ein Teil der Forderung eingebracht werden können.
Wenn nicht jetzt ... wann dann !!
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#8

18.12.2008, 09:37

Zu dem Ansatz von deinem Cheffe: ihr habt doch Mdt. nicht im Mahnverfahren vertreten, der ist doch mit dem VB zu euch gekommen. Ihr wart somit nicht gerichtlich tätig-oder hab ich das falsch verstanden??
Wenn nicht jetzt ... wann dann !!
susannen aus s.

#9

18.12.2008, 09:47

Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Gerichtsverfahren rechtshängig "war", sondern ist. Das ist der Unterschied. Ich würde jetzt gerne mal im Kommentar buddeln, aber auf meinem Schreibtisch stapeln sich just in diesem Moment die Akten und ich muss mich für eine Weile ausklinken!!!
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sunny84
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#10

18.12.2008, 09:48

Danke sunny84, genau so habe ich auch argumentiert, aber Cheffe sagte eine 1,5 könne nie entstehen, da ein Gerichtsverfahren anhängig war!! Hast du für den 1. Fall einen Kommentar für mich - muß ich ihm ja jetzt irgendwie verkaufen.
Nee leider nicht. Hab das aus der RAFaz Nr. 6 aus 2007. Da war ein Artikel drin über das 2. Justizmodernisierungsgeestzes in Bezug auf das RVG, in dem das erwähnt wurde
Zuletzt geändert von sunny84 am 18.12.2008, 09:50, insgesamt 1-mal geändert.
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