Einigungsgebühr im Arbeitsrecht

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
nfnf

#11

07.12.2008, 09:41

Also bisher hat es immer so geklappt.

Ziffer 1 wurde im gegenzug zur Rücknahme der Widerklage auch zurück genommen.

Jetzt müßte man den Streitwert vom gericht festsetzen lassen, da die RS den Streitwert gering ansetzt.

Geht das überhaupt noch nach Klagercücknahme?

Kann man dem Gericht einen Vorschlag machen, bzw wie man den Streitwert errechnet
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jojo
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#12

07.12.2008, 10:23

Also bei Rücknahme Klage gegen Rücknahme Widerklage würde ich eine Eingung bejahen.

Die Wertfestsetzung kann man auch nach Abschluss des Verfahrens beantragen, sofern keine Festsetzung erfolgt ist.

Manche Richter sind sehr dankbar für einen Wertvorschlag.
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nfnf

#13

07.12.2008, 15:16

Ich sehe auch bei der Klagerücknahme aufgrund erfüllung im gütetermin eine einigung.

Man hat daran mitgewirkt, dass die Erfüllung zustande gekommen ist und ist sich einigen, dass die Klage keinen sinn mehr macht und zurückgenommen werden kann.

Mit anderen worten, erfülle du bis Gütetermin oder spätestens zum Kammertermin und im gegensatz nehme ich die Klage zurück. Einigungsgebühr entstanden.
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