Hallo zusammen,
haben hier in einer Bußgeldsache gegen die Kostenentscheidung des Gerichtes Beschwerde eingelegt.
Jetzt möchte ich die Einlegung der Beschwerde gegenüber der Rechtsschutzversicherung abrechnen.
Diese will mir hier nur eine gem. 5200 VV Gebühr (55,00 € + Ausl. + MwSt = 78,54 €) erstatten. Ist dies so richtig?
Kann mir da jemand weiterhelfen?
Beschwerde OWi
- Adora Belle
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Doch, das muß man anwenden. Ich vermute mal, daß Euch die Verteidigung übertragen war, dann kommt die Abrechnung als Einzeltätigkeit ja ohnehin nicht in Frage.
Vorbemerkung 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 verweisen auf Teil 3, Beschwerden sind in den dort genannten Fällen nach Nr. 3500 abzurechnen. Wogegen habt Ihr denn genau Beschwerde erhoben?
Vorbemerkung 5 Abs. 4 Nr. 1 und 2 verweisen auf Teil 3, Beschwerden sind in den dort genannten Fällen nach Nr. 3500 abzurechnen. Wogegen habt Ihr denn genau Beschwerde erhoben?
Und zwar wurde der Betroffene im OWi-Verfahren freigesprochen, jedoch die notwendigen Auslagen des Verfahrens hat der Betroffene selber zu tragen.
Gegen diese Kostenentscheidung haben wir Beschwerde eingelegt.
Nun weiß ich nicht so recht, ob die Rechtsschutzversicherung mit ihrer Abrechnung Recht hat.
Nach Nr. 3500 kann ich ja nur in Zivilsachen abrechnen, wenn ein Gegenstandswert vorliegt.
Gegen diese Kostenentscheidung haben wir Beschwerde eingelegt.
Nun weiß ich nicht so recht, ob die Rechtsschutzversicherung mit ihrer Abrechnung Recht hat.
Nach Nr. 3500 kann ich ja nur in Zivilsachen abrechnen, wenn ein Gegenstandswert vorliegt.
LG Heike19
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Das heißt es war eine sofortige Beschwerde gegen die Kostengrundentscheidung? Dann fällt das aber nicht unter die Vorbemerkung. Eine Einzeltätigkeit ist es auch nicht, wenn Ihr - was ich weiterhin nur vermuten kann - Verteidiger im Verfahren wart.
Eine solche Beschwerde ist m.E. nicht gesondert abzurechnen, sondern über § 14 bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.
(Nach 3500 rechne ich gerade dann ab, wenn gemäß Vorbemerkungen auf Teil 3 verwiesen wird. Gegenstandswert sind dann die Kosten/Gebühren/Auslagen, gegen die man sich wehrt.)
Eine solche Beschwerde ist m.E. nicht gesondert abzurechnen, sondern über § 14 bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen.
(Nach 3500 rechne ich gerade dann ab, wenn gemäß Vorbemerkungen auf Teil 3 verwiesen wird. Gegenstandswert sind dann die Kosten/Gebühren/Auslagen, gegen die man sich wehrt.)