Terminsgebühr bei übereinstimmende Erledigungserklärung

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Bindi00
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#1

01.12.2008, 12:13

Hallo,
brauche dringend Hilfe, zum Hintergrund:

Auf den von uns beantragten Mahnbescheid hat die Gegenseite Widerspruch eingelegt. Wir haben sodann den Anspruch begründet. Das Gericht hat daraufhin ein schriftliches Vorverfahren angeordnet und den Gegner aufgefordert, seine Verteidigung anzuzeigen. Die Verteidigungsanzeige ist dann auch erfolgt, ebenso die Zahlung der Hauptforderung, so dass wir den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. Nach § 91 a Abs. 1 ZPO muss der Gegner nun die Kosten tragen.

In welcher Höhe kann ich die Terminsgebühr geltend machen?

Liebe Grüße Bindi00
gkutes

#2

01.12.2008, 12:15

na über den Streitwert !?
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#3

01.12.2008, 14:06

Nö, gar nicht, weil eine TG bei § 91a ZPO nicht anfällt. Ich verweise auf die schon mehrfach eingestellte Entscheidung des OLG Rostock.
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gkutes

#4

01.12.2008, 14:11

das ging an mir vorbei :oops:
darf ich die nochmal haben? büdde büdde!
oder: nach was muss ich suchen?
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#5

01.12.2008, 14:16

Aber gerne doch - da isse:

LS
Wenn nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien ohne mündliche Verhandlung gemäß § 91a ZPO nur noch über die Kosten entschieden wird, entsteht keine Terminsgebühr.

OLG Rostock, Beschl. v. 16.04.2008 - 5 W 74/08

AGS 2008, 283 = OLGR Rostock 2008, 588 = MDR 2008, 1066 = RVGreport 2008, 262 = juris (KORE 210692008)

~ Grüßle ~
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#7

01.12.2008, 14:21

:oops:
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