Berechnung der fiktiven Reisekosten (1. od. 2. Klasse DB)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Kirschblüte
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#1

28.11.2008, 10:09

Hallo ihr Lieben,

ich hab im KFA die UBV-Kosten geltend gemacht, jetzt will das Gericht die fiktiven Reisekosten wissen, um abzuwägen, ob die UBV-Kosten festsetzbar sind.

Jetzt bin ich gerade am grübeln, ob ich bei der Bahnfahrt die Kosten für 1. Klasse oder 2. Klasse ansetzen darf. Ich hab im Kopf, dass es mal eine Entscheidung gab, die besagte, dass der RA 1. Klasse fahren darf.

Hat die Entscheidung jemand zufällig zur Hand, oder lieg ich falsch?

Vielen Dank für Eure Hilfe.

Sandy
gkutes

#2

28.11.2008, 10:17

wenn ich mich recht erinner, glaub ich auch, dass man 1. klasse fahren darf.
aber meistens sind die Kosten mitm auto mehr.
turmalin
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#3

28.11.2008, 10:22

Nimm besser Autokosten. Mit dem JVEG muss man nicht mehr wie zu ZSEG-Zeiten die Bahn bei mehr als 200 km benutzen. Also setze einfach die km-Kosten an und gut. Und nicht das Abwesenheitsgeld vergessen und ggf. Übernachtungskosten, je nach Dauer und Lage des Gerichtstermins. Du brauchst ja in etwa die Kosten des UBV, damit diese festgesetzt werden (siehe auch BGH, VIII ZB 30/02 vom 16.10.02, VI ZB 37/04 vom 14.09.04)
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Kirschblüte
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#4

28.11.2008, 10:24

Guter Tipp. Ich werd mal mit den Autokosten rechnen. Vielen Dank :)
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#5

28.11.2008, 10:26

Ups, das sind 450 km pro Strecke, darf man da auch noch Auto ansetzen?
turmalin
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#6

28.11.2008, 10:27

ja, keine Einschränkung mehr!
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Kirschblüte
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#7

28.11.2008, 10:31

:thx
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NORTHERN DINO
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#8

30.11.2008, 13:46

Eine Einschränkung gibt es schon deshalb nicht mehr, weil eine Partei - egal wie groß die Entfernung ist - jetzt immer das Recht hat, sich einen RA an ihrem Wohnsitz zu nehmen. Dessen Reisekosten zum Prozessgericht sind auf jeden Fall erstattungsfähig.
~ Grüßle ~
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