Geltendmachung außergerichtliche Kosten in Klage (PKH)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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strange
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#1

25.11.2008, 19:37

Hallo,

ich hab hier ein etwas komplexes Thema und bitte um Mithilfe.

1) unserer Mandantschaft wurde PKH bewilligt. Wir reichen jetzt die Klage (war schon als Entwurf beim PKH-Antrag dabei) nun bei Gericht ein.

Unsere Mandantschaft (Kläger) hatte außergerichtlich bereits BerH.

Frage: Im Klageantrag würde ich normalerweise die außergerichtlich entstandene Geschäftsgebühr mit einbeziehen. Wie ist das hier im Fall der Beratungshilfe?

2) das Amtsgericht Saarbrücken (Beschluss v. 04.04.2008 - 37 C 1209/06) hat wohl entschieden, dass eine Anrechnung auf die VG nicht erfolgt, wenn ein notwendiger Anwaltswechsel vorliegt. Wir sind erst gerichtlich beauftragt.

Soll ich nun auf die Geltendmachung der außergerichtlichen Kosten verzichten? Der Mandant hat ja eh BerH über den vormals beauftragten RA???

Was wäre, wenn wir von Anfang an mit der Sache betraut wären? Könnte ich dann die außergerichtlichen Wahlanwaltsgebühren einklagen?

Kann mir jmd. helfen den Knoten in meinem Hirn zu lösen?
bipe71
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#2

26.11.2008, 09:35

Hallo,
ich muss hier auch mit anhängen, da ich ein ähnliches Problem habe:

Unser Mdt hat allerdings bisher keine BerH, würde diese aber wohl bekommen. Wir haben bereits PKH mit Klageentwurf beantragt und bei Gericht eingereicht.

Ich soll den Klageantrag jetzt dahingehend ergänzen, dass die außergerichtlichen Kosten ebenfalls von der Gegenseite zu zahlen sind.

Ich bin jetzt aber völlig verwirrt, was ich beantragen muss:

- die außergerichtlichen Wahlanwaltsgebühren oder
- wg. evtl. nachträglicher Bewilligung von BerH nichts,

damit anschließend keine Anrechnungsnachteile entstehen. In unserer Kanzlei kennt sich keiner wirklich mit dieser Problematik aus.

Ich kämpfe jetzt schon seit Tagen durch diese Problematik, aber je mehr ich lese, desto verwirrter werde ich. :wut
Micsi11
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#3

26.11.2008, 17:16

Also, wir machen die dann nicht in Klage mit geltend, wenn Beratungshilfe schon gewährt ist und evtl. auch abgerechnet.

In den hiesigen Gerichtsbezirken müsst ihr euch dann halt die Hälfte der Beratungshilfegebühr (EUR 35,00) anrechnen lassen bei den PKH-Gebühren. Aber das geht ja noch.

Weiß natürlich aber nicht, wie es andere Gerichte handhaben.
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strange
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#4

27.11.2008, 00:07

hm... da außergerichtlich ein anderer Anwalt beauftragt war, würde das ja bedeuten, dass uns ggf. unsere VG gekürzt wird, obwohl wir außergerichtlich nicht tätig waren.

Zudem hat der Mandant immerhin € 10,00 außergerichtlich gezahlt, die er im Falle des Obsiegens ja zurückbekommen würde. Zudem halte ich es für etwas unfair Kosten der Staatskasse aufzuerlegen, die von der Gegenseite erstattungsfähig sind.

Also einklagen würd ich die schon. Ich tendiere auch dazu die Wahlanwaltsgebühren einzuklagen, weil wir ja dann auch noch was nacherstattet kriegen würden. Mal sehen, was Cheffe dazu sagt.

Ist das nachvollziehbar? oder eher an den Haaren herbeigezogen?

Was meint Ihr?
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