Einigungsgebühr entstanden?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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leilani
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#1

21.02.2007, 09:17

Hej!

Tu mich gerade etwas schwer mit der Abrechnung einer Akte.

Folgendes:
Mdt ist Makler. Erst ging es nur um eine Erstberatung, weil die Gegenseite mit der Zahlung der Provision in Rückstand war. Wir haben € 100,00 brutto abgerechnet.
Nach einem halben Jahr kam der Mdt noch einmal mit der gleichen Sache, weil seine eigenen Bemühungen nicht ausgereicht haben. Wir haben ein Aufforderungsschreiben versandt und gleichzeitig eine 1,3 Gebühr von der Gegenseite gefordert. Dann hat die Gegenseite auch einen RA genommen. Schriftverkehr hin und her, Telefonate, aber keine persönlichen Treffen.
Schließlich konnte eine Ratenzahlung vereinbart werden. Letztendlich auf das Entgegenkommen unseres Mdt zurückzuführen.

Ich stehe gerade echt auf´m Schlauch, wie ich am besten abrechnen soll. Kann eine Einigungsgebühr angefallen sein. Was muss unser Mdt, was muss die Gegenseite zahlen. Hilfe! :oops:

leilani
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PeeDee
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#2

21.02.2007, 09:38

die Gegenseite muss die Rechnung zahlen.
In unerem Kommentar steht, dass Ratenzahlung kein Vergleich ist.
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bianca82
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#3

21.02.2007, 09:49

Hallo,

also meines Erachtens ist die Einigungsgebühr angefallen, da ein gegenseitiges Nachgeben ja nicht mehr Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist und ein Vertrag zustande gekommen ist. So steht es auch im RVG für Anfänger. Die Rechnung muss dann die Gegenseite zahlen.
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#4

21.02.2007, 09:53

@ bianca
Kannst du die Stelle mt dem gegenseitigen Nachgeben und dass das keine Voraussetzung mehr ist vielleicht mal für mich raussuchen? Und von wann ist das Buch?

Dann hätte ich mal eine andere Meinung als in unsrem Kommentar steht und könnte die nehmen bei Ratenzahlung.
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leilani
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#5

21.02.2007, 10:12

Danke erstmal für Eure Antworten.
Ja, die Stelle hätte ich auch mal gerne. Ich hab zwar da auch schon quergelesen, bin aber noch nicht so richtig fündig geworden. Ich hätte jetzt auch eher dazu tendiert, dass die Einigungsgeb. nicht anfällt.

leilani
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#6

21.02.2007, 17:01

:schieb
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Gast

#7

22.02.2007, 08:33

Guten Morgen!

In der Neuregelung des RVG stellt der Gesetzgeber ausdrücklich klar, dass ein bloßes Anerkenntnis oder ein bloßer Verzicht gem. Nr. 1000 I VV RVG kein gegenseitiges Nachgeben ist. Durch diese Einschränkung soll nicht schon die Erfüllung des geltend gemachten Anspruches oder der Verzicht auf Weiterverfolgung des Anspruchs die Einigungsgebühr auslösen. Jedoch muss es nicht mehr auf den Abschluss eines echten Vergleiches ankommen, vielmehr soll es genügen, wenn der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird. In keinem Falle reicht es jedoch für den Anfall der Einigungsgebühr aus, dass lediglich ein Vertrag ausgehandelt wurde. Es muss zuvor Streit über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses oder über dessen Inhalt bestanden haben.

Quelle: Die Praxis der Rechtsanwalts-Sekretärin Teil I 5. Auflage
Autor: Konstanze Halt


Also ich würde die Einigungsgebühr in diesem Fall abrechnen.

L.G.
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#8

22.02.2007, 11:39

Das klingt schon mal gut.
Aber eine Stelle in der Ratenzahlung ausdrücklich erwähnt ist hätte ich trotzdem gerne.

Abder kann ich meine RAin nicht überzeugen, ich war ja schon immer der Meinung, dass Ratenzahlung eine Einigung ist :wink:
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Curry
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#9

22.02.2007, 11:44

Ich dachte immer, dass eine Ratenzahlung nur eine Einigung ist, wenn eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen wurde und diese dann auch zur Vermeidung der ZV führt.
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#10

22.02.2007, 11:48

Scheint echt ein Problem zu sein, immer wieder...
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