Verfassungsbeschwerde - wie abrechnen?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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LuzZi
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#11

15.09.2008, 10:06

Klaro :)
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Staubfinger

#12

20.11.2008, 10:12

So, weiter geht´s
Ich habe also meinen KFA gebastelt und an das LG geschickt (das war im September!!), jetzt (nach mehrmaligem Nachfragen) bekommen wir ein Schreiben vom Gericht mit folgendem Inhalt: "Antragsrücknahme binnen 2 Wochen" !?! Anbei ein Schreiben der Bezirksrevisorin in welchem sie § 91 2 4 ZPO zitiert und meint, die StPO liesse eine "Selbstverteidigung" im Gegensatz zur ZPO grundsätzlich nicht zu. Und genauso müßte das auch für den sich selbst verteidigenden RA als Betroffenen und Beschwerdeführer gelten.
Was soll ich jetzt davon halten? Hat jemand von euch schon mal so was gehabt und wie habt ihr darauf reagiert?
Staubfinger

#13

20.11.2008, 21:54

So, nachdem die FoReNo-lose Zeit vorbei ist :huepf schieb ich mal wieder.
Bin jetzt zu Hause und hab die § nicht mehr so im Kopf: Was ist mit 91 II 4 ZPO iVm 464b II (?). Die Kommentare gehen da so ganz auseinander. Hat jemand eine Begründung für die Erstattung der Vergütung bei Eigenvertretung?
Staubfinger

#14

21.11.2008, 10:53

:schieb
Hat niemand einen Vorschlag? :(
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Adora Belle
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#15

21.11.2008, 11:52

Geht es jetzt um die Verteidigung oder um die Verfassungsbeschwerde?

In Strafsachen ist eine Kostenerstattung bei Selbstverteidigung ausgeschlossen, ein RA kann sich nicht selbst zum Verteidiger bestellen.

(In meinem Uralt-Kleinknecht/M.-G. § 138, Rn. 6 und § 464a Rn.14)

Das gilt aber NUR für das Strafverfahren.
Staubfinger

#16

21.11.2008, 12:04

Also <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> sagt mir, dass der RA seinen Beruf ausübt, egal wen er vertritt. Berufsausübung muss bezahlt werden.
Es geht nur um die Beschwerden und die Verfassungsbeschwerde. Keine Verteidigung.
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#17

21.11.2008, 12:17

Staubfinger hat geschrieben:...dass der RA seinen Beruf ausübt, egal wen er vertritt.
Schon richtig, aber sich selbst im Strafverfahren als Verteidiger vertreten kann er nun mal nicht.

Hm. Ihr wart ja auch nicht selbst Beschuldigte, sondern Dritte im Ermittlungsverfahren, richtig? Dann denke ich, daß der Ausschluß hier nicht greift. Der gilt ja lt. Kommentar nur, wenn es um die Verteidigung geht. Als Nebenkläger oder Privatkläger dagegen kann man auch in eigener Sache Gebühren und Auslagen geltend machen.

Ich denke, das muß dann erst recht gelten, wenn man als (unbeteiligter) Dritter in ein Strafverfahren hineingezogen wird.
Staubfinger

#18

21.11.2008, 12:25

Wir haben uns gegen den Durchsuchungsbeschluss und die Beschlagnahme der Akte gewehrt. Ich bräuchte jetzt nur eine gute Begründung, denn das LG stellt nunmal darauf ab, dass wir keine Gebühren geltend machen können. (Nun ja, so genau hat das Gericht sich nicht geäußert, wir haben wie schon gesagt nur so einen "Zettel" bekommen, handschriftlich darauf "Antragsrücknahme binnen 2 Wochen" und den Schrieb von der Revisorin mit dem Zitat aus 91 II 4 - find ich schon merkwürdig)
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#19

21.11.2008, 12:55

Ich auch. M.E. ergibt sich aus dem Verweis auf die ZPO und dem ausdrücklichen Ausschluß der Kostenerstattung (nur) bei Selbstverteidigung, daß alles, was nicht Verteidigung ist, eben doch erstattungsfähig ist. Für Nebenklage und Privatklage steht das im Kommentar, für andere Fälle muß es M.E. genauso gelten.

Wenn die KGE des LG lautet, daß die Staatskasse Eure Kosten trägt, dann würde ich an dem Antrag festhalten und um RM-fähige Entscheidung bitten.
Staubfinger

#20

21.11.2008, 13:03

Gut, also werde ich mal ein schönes Schreiben basteln und euch dann berichten, wie es weitergegangen ist.
:thx
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