Dokumentenpauschale bei Beratungshilfe

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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repfiffi
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#1

19.11.2008, 13:03

Hallo!

Soll'ne Erinnerung einlegen bei folgendem Sachverhalt:

Strafverfahren

Da in einem solchen Verfahren ausschließlich die Beratungsgebühr i. H. v. 30 € anfällt, haben wir zusätzlich noch die angefertigten Kopien mit abgerechnet.

Die in Ansatz gebrachten Kopiekosten will uns die Justizkasse nun aber nicht auszahlen - mit der Begründung, dass wenn Kopien angefertigt wurden - auch eine VG angefallen wäre und diese Kopienkosten mit unter der VG fallen würden und somit nicht nochmal in Ansatz gebracht werden können...

:?: :?: :?: :?:

Was soll das denn? Ich steh' nun voll auf dem Schlauch und soll Erinnerung dagegen einlegen.

Hat jemand zufällig 'n paar nützliche Entscheidungen für mich, auf die ich mich beziehen könnte? Ich hab momentan überhaupt gar keine Ahnung, wie ich dagegen 'ne Stellungnahme/Erinnerung fertigen soll, die auch noch Sinn macht *seufz*

LG
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LuzZi
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#2

19.11.2008, 15:33

Also ich kenn es leider auch nur so, hier in Hannover wird es auch nicht anders gehandhabt. Du bekommst tatsächlich nur die 30,-- € zzgl. Mwst., das wars. Manchmal allerdings hat man mal einen Rechtspfleger, der das anders sieht, kommt aber eher selten vor.
Egal wie tief man die Messlatte der Dummheit setzt, es gibt jeden Tag jemanden, der bequem darunter durchlaufen kann.
Micsi11
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#3

19.11.2008, 15:40

Bei uns kriegst du Dokumentenpauschale dazu. Schließlich sind Fotokopiekosten aus Straf-/Behördenakte auch sonst bei Kostenfestsetzung erstattungsfähig. Steht ja so im RVG drin unter der 7000 VV.

(aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war; Nr. 7000, Ziff. 1 a).

Warum soll es dann das bei Beratungshilfe nicht geben? Waren ja schließlich zur sachgemäßen Bearbeitung notwendig, die Kopien.
zenzi75
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#4

19.11.2008, 16:19

wundert mich jetzt allerdings auch ein bissel... Mein Gebührenprogramm fragt sogar noch danach, ob zu der Beratungsgebühr noch die Dokumentenpauschale hinzugerechnet werden soll...
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repfiffi
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#5

19.11.2008, 16:36

Ich versteh das Gericht auch nicht...

Meinung des Gerichts: Die Anfertigung v. Kopien in Strafsachen ist nicht vergütungsfähig. Gemäß 4104 VV RVG entsteht bei AE eine Verfahrensgebühr. Damit liegt keine Beratungshilfe mehr vor… :evil:
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#6

19.11.2008, 17:29

Sorry, steht auf Schlauch. Was ist AE bei dir?
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#7

19.11.2008, 17:51

AE ist Akteneinsicht
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repfiffi
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#8

25.11.2008, 14:04

^^jupp genau AE= Akteneinsicht^^

mh...wollt nochmal in die Runde fragen, ob noch jemand 'n Tipp hätte, was ich in die Erinnerung mit rein schreiben kann - irgendwelche Verweise auf Entscheidungen oder so evtl.???

LG
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#9

26.11.2008, 08:55

Viel Rechtsprechung gibt es hierzu nicht.
Dafür:
AG Osnabrück NdsRpfl 1986, 257-258 (juris): "Schreibauslagen für die Anfertigung von Ablichtungen aus den Gerichtsakten können dem Rechtsanwalt auch dann zustehen, wenn er in einer Strafsache Beratungshilfe in Form der Beratung gewährt."
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#10

27.11.2008, 00:39

super, :thx dir!
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