Gebühr nach 3309 für Nachbesserung eV?

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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verizz
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#1

19.11.2008, 12:11

Tach Leute!!!

Also entweder ich kapier das mit dem Suchlauf nicht, oder ich bin heute einfach zu blind, um was zu diesem Thema zu finden... :cry:

Meine Frage is, ob ich für den Antrag auf Nachbesserung der eidesstattlichen Versicherung eine Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG berechnen kann, oda nich??

Danke schon ma, für eure Hilfen!! :roll:
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Bibi
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#2

19.11.2008, 12:32

Ja, kannst Du, weil es eine neue ZV-Maßnahme ist.
Man kann ohne Katzen leben - aber schon der Versuch ist sinnlos.
Illle
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#3

19.11.2008, 13:31

Echt??? Ich war bisher immer der Auffassung, dass das eine Fortsetzung des eV-Verfahrens ist und dann keine gesonderte Gebühr anfällt
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verizz
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#4

19.11.2008, 13:39

Danke, Bibi!! :D

Als Daueraktenbearbeiter(in) geh ich ma davon aus, dass du des sicher weist!! :wink:
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Illle
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#5

19.11.2008, 13:43

Ich habe das mal schnell nachgeschlagen, im RVG für Anfänger steht das unter Rn 1857 ff. Der Antrag auf Neachbesserung/Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis löst in der Regel keine gesondere Verfahrensgebühr 3309 aus.
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Schneeweißchen
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#6

19.11.2008, 13:46

im RVG für Anfänger steht das unter Rn 1857 ff. Der Antrag auf Neachbesserung/Ergänzung der Angaben im Vermögensverzeichnis löst in der Regel keine gesondere Verfahrensgebühr 3309 aus.
Ja, so kenne ich es auch. Habe ich auch schon in mehrmals irgendwo nachgelesen.
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sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]

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Tigra
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#7

19.11.2008, 13:47

also m. e. löst die nachbesserung keine gebühr aus
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Schneeweißchen
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#8

19.11.2008, 13:53

In Vergütungsrecht von Teubel/Scheungrab heißt es
„Die 0,3 Verfahrensgebühr nach 3309 gilt für das gesamte Verfahren zur Abgabe der e. V.“
Weiter steht hier, dass eine Nachbesserung eines Vermögensverzeichnisses keine gesonderte Gebühr auslöst.
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sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht.[/color]

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HIMI
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#9

19.11.2008, 13:58

KEINE (weitere) Gebühr - es handelt sich allenfalls um eine Fortsetzung der Maßnahme.
ich glaub mich knutscht ein Elch
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#10

19.11.2008, 14:09

:zustimm der Meinung, dass es keine neue Gebühr dafür gibt. Es gibt nur eine solche für die nochmalige eidesstattliche Versicherung (wg. Wechsel Arbeitgeber etc.). Für Nachbesserung noch nicht. Sonst hätt ich meine Anwälte schon um "viel" Geld gebracht. :)
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