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...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Smilie
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#2

18.11.2008, 15:46

Du kannst die Gebühren über die PKH abrechnen - musst aber versichern, dass Ihr nix von der Gegenseite aus dem KfB bekommen habt - ich glaub, notfalls muss man den KfB ans Gericht zurückgeben.
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PeeDee
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#3

18.11.2008, 15:52

Ich hätte von Anfang an einen KFA gestellt mit dem Hinweis, dass PKH abgerechnet wurde und nur die Kosten festgesetzt werden sollen, die nicht auf die Staatskasse übergegangen sind.

Jetzt würde ich PKH abrechnen und den KFA mitschicken mit der Bitte, einen neuen über die restlichen Gebühren zu erlassen.
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#5

18.11.2008, 16:20

Ich habe hierzu auch noch eine Frage.

Wenn ich den KFA gestellt habe mit dem Hinweis, dass PKH abgerechnet wurde und nur die Differenz festsetzen lasse, holt sich dann die Staatskasse die PKH-Gebühren von der Gegenseite zurück (vorausgesetzt, sie ist vermögend)? Die Gegenseite muss doch die gesamten Kosten des Verfahrens zahlen. Was passiert dann?
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Smilie
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#6

18.11.2008, 16:22

Ja - die Landeskasse holt sich die restlichen Kosten dann selbst von der Gegenseite (sofern das möglich ist).
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#7

18.11.2008, 16:27

:thx smilie.

Die Frage habe ich mir schon immer mal gestellt gehabt.
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Bino
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#8

18.11.2008, 16:29

Hättest Du sie einfach schon viel früher hier reingestellt ;-) Bild
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#9

18.11.2008, 16:36

*lol* und :zustimm Bino :-D
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NORTHERN DINO
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#10

18.11.2008, 20:25

Natürlich holt sich die Landeskasse die PKH-Vergütung vom zahlungspflichtigen Gegner wieder, solange der nicht auch PKH ohne Ratenzahlung erhalten hat. Das nennt man im Fachjargon auch "Übergang auf die Landeskasse" (§ 59 RVG, früher § 130 BRAGO).
~ Grüßle ~
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