fiktive Reisekosten (Kostenausgleichsantrag)

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
Minimaus

#1

16.02.2007, 09:04

Alaaaaaaaf,

oder so :-)

Habe folgendes Problem:

Habe Kostenausgleichung beantragt. Das Gericht schreibt folgendes:

Des WEiteren wird darauf hingewiesen, dass die Reisekosten eines an einem dritten Ort (weder Gerichtsort noch Wohn- oder Geschäftsort der Partei) ansässigen Prozessbevollmächtigten nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, (BGH, B. v. 18.12.2003 - I ZB 21/03).

Ebenfalls sind die geltend gemachten Reisekosten glaubhaft zu machen.


Was bedeutet dies nun im Klartext, soll ich sie glaubhaft machen oder nur die fiktiven Reisekosten geltend machen???? Kanzlei in Düsseldorf, Verhandlung LG Frankfurt/Oder. Was bedeuten fiktive Reisekosten???
stuppsi
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#2

16.02.2007, 09:33

Wo wohnt/sitzt denn euer Mandant?
Gast

#3

16.02.2007, 09:34

fiktive Reisekosten sind die Kosten, die entstanden wären, wenn der Mandant nicht euch, sondern einen Kollegen vor Ort (am Gerichtsort) beauftragt hätte.

Bahnfahrkarten und/oder Kilometergeld sowie Verdienstausfall für den Mdt. sind dabei dem Gericht mitzuteilen. Auch evtl. eine Beratungsgebühr durch den Kollegen vor Ort.

Damit soll geprüft werden, was günstiger gewesen wäre (ihr oder ein Kollege vor Ort mit den verbundenen Kosten des Mandanten).

Preußi
Minimaus

#4

16.02.2007, 10:18

Mandant wohnt auch nicht in Frankfurt. Also kann ich wirklich nur die Fiktiven Reisekosten geltend machen. Gibt es da nicht zu beanstanden? Ich meine, der Mandant kann doch einen RA beauftragen, den er möchte, und wenn der am anderen Ende der Welt wohnt. Also kann ich nur die Kosten vom Sitz des Mdt. bis zum Gericht geltend machen???
stuppsi
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#5

16.02.2007, 10:23

Stimmt. Natürlich kann der Mdt. einen RA am Ende der Welt beauftragen. Das darf aber nicht zu Lasten des Gegners gehen. Der Gegner hat nur die Kosten zur "zweckentsprechenden Rechtsverfolgung" zu tragen. Das gilt auch beim Kostenausgleich.
Bürozicke
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#6

16.02.2007, 10:29

Es gibt noch die Kosten der ersparten Informationsfahrt, wenn der Mandant z. B. einen Anwalt an seinem Wohnort und nicht am Gerichtsort aufgesucht hat.
Wenn eure Kanzlei aber weder am Wohn- noch am Gerichtsort ist, wirds wohl schwierig.
Was liegt denn näher am Gericht? Der Mandant oder ihr? Bzw. wie weit hatte der Mandant von sich zu euch? Vielleicht könnte man dann doch noch so ansetzen.
War die Sache denn von Anfang an gerichtlich? Evtl. könnte man ja argumentieren, dass der Mandant bei Beginn der Sache gar nicht wußte, ob oder vor welchem Gericht verhandelt werden würde?
Gestern standen wir noch vor dem Abgrund, heute sind wir schon einen Schritt weiter...
Gast

#7

16.02.2007, 10:33

In Deinem Falle sind die Kosten eines Anwaltes am Wohnort des Mandanten zum Verhandlungsort fiktiv zu berechnen.

Also 1. Km-Geld und Abwesenheitsgeld und als 2. alternative die Kosten einer Bahnfahrt nebst Abwesenheitsgeld.

Wahrscheinlich würde man sowieso über die von euch geltend gemachten Kosten drüberkommen.

Preußi
Minimaus

#8

16.02.2007, 11:09

Also guck ich mal, was günstiger ist. Habe gerade mit der Rechtspflegerin telefoniert, sie hat gesagt, dass die Gebühren gem. Einigungsvertrag um 10 % zu kürzen sind, da die Klägerin ihren Sitz im Beitrittsgebiet hat und das Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt stattfand. (Habe nach BRAGO abgerechnet) kann mir das mal einer erklären???
Gast

#9

16.02.2007, 11:11

Wo sitzt denn die Klägerin??? Kann es sein, daß die Klägerin in den neuen Bundesländern sitzt???

In den neuen Bundesländern sind die Gebühren nicht so hoch, da muss um 10 % reduziert werden.
Minimaus

#10

16.02.2007, 11:25

In Brandenburg. Ist das ein neues?? :oops:
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