Anrechnung der Beratungskosten auf Folgegebühren

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Linda
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#1

13.11.2008, 10:00

Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt, ein Mann lässt sich bei meinen Chef wegen Wegerecht beraten, die Beratung wurde abgerechnet und die Kosten vom Mdt bezahlt. Nach knapp 3 Wochen kommt der Mann wieder und möchte nun, dass wir Klage einreichen, ohne außergerichtliche Tätigkeit, dies wäre erfolglos.

Nun soll ich vor Klageeinreichung eine Kostenrechnung (Vorschuss) an Mdt schicken wie folgt: 1,3 Verfahrensgebühr sowie eine 1,2 Terminsgebühr u.a. Dies passt ja alles soweit.

In Abzug bzw. Anrechnung soll ich laut meinem Chef lediglich die Hälfte der Beratungsgebühr...also 0,5 auf die Terminsgebühr.

Hier die Frage: Ist dies korrekt?

Da nichts anderweitiges vereinbart wurde müsste doch die gesamte Gebühr aus der Beratung abgezogen werden, oder bin ich da im Irrtum.

Danke für Ihre Anmerkungen hier
susannen aus s.

#2

13.11.2008, 10:37

Nein bist du nicht, vor allen Dingen rechnet man nichts auf die Terminsgebühr an. Halt deinem Chef mal das RVG unter die Nase und weise ihn darauf hin, dass er, wenn er zu faul ist, entsprechende Honorarvereinbarungen zu treffen, eben damit leben muss, dass die Beratung voll angerechnet werden muss!!!
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Smilie
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#3

13.11.2008, 10:42

sehe ich auch so - sofern nichts anderes vereinbart dürfte die gesamte Beratung angerechnet werden.
Life is like a coin - you can spend it any way you want but you can spend it only once...
In diesem Sinne: Viele liebe Grüße

:pcwink

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Linda
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#4

13.11.2008, 15:06

na das hab ich mir doch gedacht, dann kommen von der 1,3 Verfahrensgebühr nämlich mal die vollen seinerzeit abgerechneten 0,5 Beratungsgebühren weg....und nicht nur 0,25 wie er meint....toll das wird ihn freuen ;o) Thx für Antwort
Suse
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#5

13.11.2008, 15:10

:zustimm Viel Freude bei der Belehrung deines Chefs. Ist immer ein gutes Gefühl wenn man mal was besser weiß ;-)
LG, Ela
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