Abrechnung Strafsache

...für das vom 01.07.2004 bis 31.07.2013 geltende Gebührenrecht
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Heike19
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#1

12.11.2008, 14:11

Halli, hallo

Habe hier eine strafrechtliche Sache und bräuchte mal Euere Hilfe.

Und zwar wurde hier das Ermittlungsverfahren nach §§ 374.376 StPO eingestellt, da der Anzeige mangels öffentliches Interesse keine Folge gegeben wird. D. Antragssteller steht der Privatklageweg offen.

Jetzt haben wir vor der Entscheidung der StA eine Einlassung gegenüber der Staatsanwaltschaft abgegeben.

Wollte nun eine 4141 VV abrechnen und Rechtsschutz sagt mir, dass diese nicht angefallen ist, da die Sache ja nicht direkt eingestellt wurde.

Hat die Rechtsschutzversicherung recht?

Kann mir da jemand helfen?
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Adora Belle
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#2

12.11.2008, 14:27

Ich gehe davon aus, daß Ihr Verteidiger seid. Hattet Ihr denn beantragt, das Verfahren einzustellen? Für die 4141 ist irgendeine Art der anwaltlichen Mitwirkung nötig, die für die Einstellung (mit-)ursächlich ist. Dafür dürfte aber die Einlassung ausreichen.

Die Argumentation der RSV ist Quatsch. Die StA stellt ein und verweist auf den Privatklageweg, wenn das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung fehlt. Das ist eine ganz normale Einstellung nach § 170 II. Nur eben zusätzlich mit dem Hinweis auf die Möglichkeit der Privatklage. Meist steht das auch genauso im Einstellungbescheid drin. Ist mir ein Rätsel, wie die RSV darauf kommt, das könnte keine Einstellung sein.
Heike19
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#3

12.11.2008, 14:37

Also wir sind Verteidiger und in der Einlassung hat der Anwalt angeregt, das Verfahren einzustellen.

Wie mache ich dies jetzt der Rechtsschutz verständlich, dass diese die 4141 zahlen müssen?

Hatte schon mal ein Schreiben verfasst mit der Aufklärung, dass dieses Verfahren aufgrund der Mitwirkung des Anwalts eingestellt wurde.

Rechtsschutz verweist aber immer wieder darauf, dass eine Einstellungsmitteilung in diesem Sinne nicht vorliegt.

:?:
LG Heike19
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DumDiDum
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#4

12.11.2008, 14:52

was steht denn in dem Beschluss der StA? Eingestellt wegen mangelndem öff. inter. nach § 170 II Stpo?

Vielleicht meint die RSV einfach, da noch der Privatklageweg offen steht, dass noch etwas nachkommt und will deshalb nicht zahlen? Gibt doch bestimmt eine Frist für die Erhebung der Privatklage?!
Zuletzt geändert von DumDiDum am 12.11.2008, 14:58, insgesamt 2-mal geändert.
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#5

12.11.2008, 14:53

Tja, mußte halt Kommentare zitieren. Ich hab nur n uralten Kleinknecht/Meyer-Goßner hier, 45. Aufl. 8) 8) 8)

§ 170 Rn. 7: Bei Einstellung des Verfahrens wegen Verneinung des öffentlichen Interesses bei Privatklagedelikten (§376) wird ein Verfahrenshindernis für das Offizialverfahren festgestellt (Einstellungsverfügung mit der Begründung, daß kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung bestehe..., im Bescheid iVm der sog. Verweisung auf den Privatklageweg.)

§ 376 Rn. 6: Verneint die StA das öffentliche Interesse, so stellt sie das Ermittlungsverfahren ein und verweist den Anzeigenden auf den Privatklageweg.

Was steht denn im Schreiben der StA? Evtl haben die sich nur doof ausgedrückt. Nichtsdestotrotz ist das Nonsens, was die RSV da schreibt. Das Verfahren muß doch eingestellt werden, wenn keine Anklage erhoben wird. Sonst hängt es ja in der Luft. Die Verweisung auf die Privatklage ist dann nur das Extra, weil die hier eben möglich ist.
Heike19
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#6

12.11.2008, 15:09

Also hier steht wortwörtlich:

in dem oben genannten Verfahren habe ich mit Verfügung vom .... folgende Entscheidung getroffen:

"Der Anzeige wird mangels öffentlichem Interesse keine Folge gegeben, §§ 374, 376 StPO. Dem Antragsteller steht der Privatklageweg offen."

Es ging hier um Körperverletzung.
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#7

12.11.2008, 15:17

Das klingt ein bißchen, als wär noch gar kein Ermittlungsverfahren eröffnet worden. Muß aber - wohin solltet Ihr sonst die Einlassung geschickt haben. Also wie gesagt, ist blöd formuliert von der StA. Hau der RSV den Kommentar um die Ohren *g* oder verlang von der StA einen vernünftigen Einstellungsbescheid.
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rena
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#8

13.03.2009, 14:36

Huhu,

wir vertreten unsere Mandantin auch in einer Strafsache wegen fahrlässiger Körperverletzung.

Wir haben lediglich bei der Polizei Akteneinsicht angefordert. Dieses Gesuch wurde an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Sodann hat diese den Beschluss erlassen, wie oben formuliert, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde, wegen mangelndem öffentlichen Interesse und zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeit an die Verwaltugnsbehörde geleitet wird. Von dort haben wir nichts gehört bisher.

Was kann ich denn nun hier abrechnen, hatte so eine Verknüpfung nocht nicht:

4100 und 4104? 4141 eher nicht oder, da wir keine STN o.Ä. an die Staatsanwaltschaft abgegeben haben?

Darf ich dann noch für die Ordnungswidrigkeit was nehmen? Evtl. für Verfahren vor Verwaltungsbehörde, aber zu welcher Geldbuße dann?
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#9

13.03.2009, 15:44

4100 und 4104 ist schon mal richtig. Auch die Überlegung, daß 4141 eher nicht angefallen ist. (Wobei die Mitwirkung ja auch in "gezieltem Schweigen" bestehen kann. Aber auch das fehlt wohl, die StA war einfach zu schnell.)

Für das OWi-Verfahren entsteht keine neue Grundgebühr, aber eine Verfahrensgebühr und alle übrigen üblichen Gebühren, je nachdem, wie es weitergeht. Allerdings würde ich hier erstmal abwarten, was von der Bußgeldstelle kommt. Für die Bußgeldhöhe und damit die richtige VV-Ziffer kommt es ja auf den Vorwurf an, und bevor Ihr den nicht habt, kannst Du nur spekulieren.
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